Rechtsprechung Wenn Mütter ihre Kinder töten

Köln · Frauen, die ihr Kind nach der Geburt töten, wurden früher härter bestraft als andere Täterinnen. Ihr Motiv interessierte niemanden. Heute stufen Gerichte die Fälle oft als minderschwer ein, weil sie anerkennen, dass die Frauen in einer psychischen Notlage gehandelt haben.

 Kindstötung: Paragraf 217 wurde 1998 abgeschafft

Kindstötung: Paragraf 217 wurde 1998 abgeschafft

Foto: dpa, obe mhe soe

Die Tötung von Neugeborenen ist ein Jahrhunderte altes Phänomen. Seit Mitte des 15. Jahrhunderts war die Kindstötung als eigenständiges Delikt definiert. Die Tötung eines Kindes galt früher als besonders verachtungswürdig und wurde deshalb härter bestraft als andere Tötungsdelikte. Die Regelstrafe bestand im Ertränken der Täterin — oft zusammen mit einem Hahn, einer Natter oder einer Katze in einem Sack. Die Tiere sollten die Unreinheit und Verlogenheit der Täterin symbolisieren.

Mildernde Umstände gab es nicht

Im 18. Jahrhundert wurden die Täterinnen häufig mit einem Schwert getötet. Die drakonischen Strafen sollten der Abschreckung dienen. Was die Frau dazu gebracht hatte, ihr Kind zu töten, interessierte damals kaum jemanden. Strafmildernde Umstände wie Verzweiflung oder Angst wurden nicht berücksichtigt. Oft waren die Täterinnen unverheiratet und ungewollt schwanger geworden und wussten keinen Ausweg.

Goethe und Schiller griffen das Thema auf

Ende des 18. Jahrhunderts entbrannte eine Diskussion über die Frage, wie man den Kindsmord vermeiden kann. Literaten wie Goethe, Wagner oder Schiller griffen das Thema in ihren Werken auf, Goethes Gretchen ist einer realen Kindsmörderin nachempfunden: die 24-jährige Dienstmagd Susanna Margaretha Brandt gilt als "das wahre Gretchen". Goethe hatte ihren Fall als junger Jurist verfolgt. Sie wurde im Januar 1772 in Frankfurt am Main hingerichtet.

Die Dichter des Sturm und Drang sensibilisierten das Volk mit ihren Stücken zumindest teilweise für die Schicksale der Kindsmörderinnen. Schiller lenkte den Blick erstmals auch auf die Väter der Kinder, die immer ungestraft davon kamen.

Der Paragraf 217

Ab Ende des 18. Jahrhunderts gab es den §217 im Strafgesetzbuch. Aus dem qualifizierten Kindsmord wurde das privilegierte Delikt der Kindstötung. Die Gerichte berücksichtigten mehr und mehr die individuellen Motive der Frauen, auch ihre Notlagen, was letztlich zur Abschaffung der Todesstrafe für das Delikt führte.

1998 wurde der §217 abgeschafft, unter anderem deshalb, weil Kindstötungen seltener geworden sind - auch, weil es legale Möglichkeiten gibt, eine Schwangerschaft abzubrechen oder Mütter die Kinder anonym in Babyklappen legen können. Den Sondertatbestand der Kindstötung gibt es seitdem nicht mehr. Die Regelung war auch deshalb nicht mehr zeitgemäß, weil im Paragrafen nur die Tötung eines unehelichen Neugeborenen erfasst war.

Gerichte erkennen minderschweren Fall oft an

Heute wird der Kindsmord als Totschlag angeklagt und mit Gefängnisstrafen zwischen fünf und 15 Jahren bestraft. Stuft das Gericht einen Fall als minderschwer ein, etwa weil die Täterin in einer besonders schwierigen psychischen Ausnahmesituation war, ist die Höchststrafe zehn Jahre.

(hsr)
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