Kündigungsklage wegen Sozialprojekt abgewiesen Bundesgerichtshof stärkt den Mieterschutz

Karlsruhe · Ein Vermieter wollte seine Wohnungen in Räumlichkeiten für ein Sozialprojekt umbauen. Seine Mieter sollten deshalb ausziehen. Jetzt urteilte der Bundesgerichtshof zugunsten der Mieter: Allein ein gemeinnütziger Zweck reicht für eine Wohnungskündigung nicht aus.

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Foto: dpa

Mieter sollten wegen eines Sozialprojekts ausziehen - doch eine solche Wohnungskündigung ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht in jedem Fall wirksam. Die Karlsruher Richter wiesen am Mittwoch eine Räumungsklage ab. In dem Fall ging es um eine Wohnungskündigung zugunsten eines Sozialprojekts in Rostock.
(Az.: VIII ZR 292/15)

Die Mieter leben seit 1996 in dem Rostocker Mehrfamilienhaus. Im August 2013 erhielten sie die Kündigung, weil in dem Gebäudekomplex ein psychosoziales Wohnprojekt eingerichtet werden sollte. Für eine volle staatliche Förderung müssten möglichst viele Wohnplätze entstehen, hieß es in dem Kündigungsschreiben.

Allerdings konnte mit der Umsetzung des Projekts begonnen werden, obwohl die Mieter nicht auszogen. Einzelne Räume des Wohnhauses wurden bereits saniert und für das Projekt genutzt.

Auch deshalb konnte der Senat nicht erkennen, dass dem Vermieter "Nachteile von einigem Gewicht" drohten, sollte eine Kündigung nicht möglich sein. Dies aber sei im vorliegenden Fall Voraussetzung.

Die Fortsetzung des Mietverhältnisses gefährde die Finanzierung und Verwirklichung des Gesamtprojektes nicht, sondern führe lediglich dazu, dass 3 von 23 geplanten Wohnplätzen nicht geschaffen werden könnten, heißt es in dem Urteil. "Das reicht nicht aus gegenüber den Interessen des Mieters, in der Wohnung zu bleiben", sagte die Vorsitzende Richterin Karin Milger bei der Urteilsverkündung.

Die Karlsruher Richter führen damit ihre Rechtsprechung nach einer Entscheidung von März 2017 fort. In dem Berliner Fall wollten die Vermieter ein Aktenlager in der gekündigten Wohnung einrichten. Der Bundesgerichtshof verhinderte dies und stoppte damit die verbreitete Praxis, den Bedarf des Vermieters an Büro- und Geschäftsräumen als legitimen Kündigungsgrund anzuerkennen.

(dpa)
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