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Nach Kindesmissbrauch: Logopäde muss Zulassung abgeben

zuletzt aktualisiert: 28.04.2010 - 16:39

Leipzig (RPO). Ein wegen des sexuellen Missbrauchs einer Fünfjährigen vorbestrafter Logopäde darf nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts seinen Beruf nicht mehr ausüben. Das in Leipzig ansässige Gericht bestätigte am Mittwoch, den Widerruf seiner Berufserlaubnis durch den Kreis Düren.

Die erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Berufs eines Sprachtherapeuten könne nicht nach Patientengruppen getrennt beurteilt werden, sondern müsse sich an dem gesetzlichen Berufsbild ausrichten, hieß es zur Begründung.

Mit ihrer Entscheidung hoben die Bundesverwaltungsrichter ein Urteil des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts auf, das dem Mann die Möglichkeit eingeräumt hatte, weiterhin männliche Patienten zu behandeln. Dem hielten die obersten Verwaltungsrichter entgegen, dass der Gesetzgeber sich im Bereich der Logopädie für ein einheitliches Berufsbild entschieden habe, das nicht nach männlichen oder weiblichen Patienten unterscheide. Dafür gebe es auch keinen sachlichen Grund. Die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs erfordere deshalb, dass ein Logopäde seine Berufspflichten gegenüber allen Patienten beachte.

Wenn jedoch die Gefahr bestehe, dass wesentliche Berufspflichten auch nur einem Teil der Patienten gegenüber künftig nicht zuverlässig erfüllt würden, sei der Widerruf der Berufserlaubnis kein unverhältnismäßiger Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit.

Weiterhin führten die Richter aus, der Logopäde habe mit dem sexuellen Missbrauch eines ihm für eine Heilbehandlung anvertrauten fünfjährigen Mädchens in seiner Praxis gegen elementare Berufspflichten verstoßen. Diese Tat und die dem Mann in einem psychiatrischen Gutachten bescheinigte Rückfallgefahr rechtfertige den Widerruf der Berufserlaubnis. Dass von ihm für männliche Patienten möglicherweise keine oder nur eine geringere Gefahr ausgehe, ändere daran nichts.

Quelle: AFP/born

 
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