Urteil des BGH Mann scheitert mit Klage wegen glatten Gehwegstücks

Karlsruhe · Acht Jahre nach seinem Sturz auf einem schneeglatten Gehwegstück vor der Haustür ist ein Mann mit seiner Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gescheitert. Ein oder zwei Schritte über das nicht gestreute Stück hinweg seien dem Mann zuzumuten gewesen, entschieden die Richter.

 Städtische Mitarbeiter verteilen Winterstreu auf einem vereisten Bürgersteig (Symbolbild).

Städtische Mitarbeiter verteilen Winterstreu auf einem vereisten Bürgersteig (Symbolbild).

Foto: dpa, ole cul kat dul

Der Mann hatte die Eigentümerin des Grundstückes in der Münchner Innenstadt verklagt - deren Räum- und Streupflicht ende jedoch an der Grundstücksgrenze, entschieden am Mittwoch die Richter am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Sie hielten damit an der gängigen Rechtsprechung fest. Auch die Vorinstanzen hatten das so gesehen.

Auf dem öffentlichen Gehweg war die Stadt München dafür zuständig gewesen zu räumen. Die Kommune hatte dies auch getan - allerdings, wie üblich, nicht auf der kompletten Breite, sondern mittig auf einem etwa 1,20 Meter breiten Passierstreifen. Auch dies sei im übrigen zulässig und ausreichend, erklärten die Richter weiter.

Zwischen der Eingangstür des Mietshauses, das direkt am Gehweg steht, und dem vorschriftsmäßig gestreuten Trottoir-Streifen war ein nicht geräumtes Stück verblieben und hatte den Mann zu Fall gebracht. Dafür sei die Eigentümerin des Grundstückes jedoch nicht zuständig. Ein oder zwei Schritte über das nicht gestreute Stück hinweg seien dem Mann zuzumuten gewesen.

Az.: VIII ZR 255/16

(wer)
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