"Kannibale von Rotenburg" Meiwes soll lebenslang hinter Gitter

Frankfurt/Main (rpo). Im Prozess gegen den als "Kannibale von Rotenburg" bekannt gewordenen Armin Meiwes hat die Staatsanwaltschaft lebenslange Haft für den Angeklagten gefordert. Staatsanwalt Köhler fand in seinem Plädoyer drastische Worte. Meiwes habe sein mutmaßliches Opfer aus niederen Beweggründen "wie ein Stück Vieh geschlachtet".

Die Verteidigung hingegen wertet die Tat als Tötung auf Verlangen und nannte die Forderung der Staatsanwaltschaft "unangemessen und überzogen."

In ihrem Plädoyer ging die Staatsanwaltschaft auf die ihrer Ansicht nach gegebenen Mordmerkmale ein. Meiwes hatte einen Berliner Ingenieur entmannt, getötet, geschlachtet und später teilweise verspeist. Darin liege eine Störung der Totenruhe, ein Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebes sowie ein Mord aus niedrigen Beweggründen.

Die Störung der Totenruhe sei gegeben, weil durch die Schlachtung eines Menschen das Pietätgefühl der Allgemeinheit verletzt werde. Meiwes habe sein Opfer auch getötet, um einen Film für seine sexuellen Fantasien zu produzieren. Dabei sei dem 44-Jährigen zur Tatzeit klar gewesen, welche stimulierende Wirkung die Bilder auf ihn haben würden.

Die Staatsanwaltschaft wertet die Gesinnung des Angeklagten als "penetrant menschenverachtend". Meiwes habe das Leben eines Menschen der Befriedigung seines Geschlechtstriebes untergeordnet. Dabei habe er die auf Video dokumentierte Schlachtung in menschenverachtender Weise kommentiert und das Opfer verhöhnt.

Freilassung nach 15 Jahren "unangemessen"

Die Tat als Tötung auf Verlangen einzustufen, sei "völlig absurd." Zum einen sei das Ziel des Opfers die Penisamputation gewesen und nicht der Tod, zum anderen sei die vermeintliche Einwilligung des Opfers wegen dessen schweren "psychischen Defekts" unwirksam. Vielmehr sei bei Meiwes eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben, was die spätere Sicherungsverwahrung rechtfertige. Eine Freilassung nach 15 Jahren Haft ist nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft daher "unangemessen."

Die Verteidiger stellten hingegen auf die Einmaligkeit des Falles ab. Der Angeklagte und das Opfer seien beide "hochabnorm", die klassische Rolle von Täter und Opfer sei durch die Freiwilligkeit des Ingenieurs daher aufgehoben, sagte Anwalt Rainer-Erich Platz. Die Tat sei daher nicht vergleichbar mit anderen Kannibalismus-Fällen. Meiwes sei kein Killer, Monster oder kaltblütiger Mörder, sondern ein "sensibel fühlender Mann."

Platz kritisierte auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), der das erstinstanzlichen Kasseler Totschlagsurteils aufgehoben hatte. Ein Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebs liege - anders als es die Karlsruher Richter sahen - nicht vor, da Tötung und sexuelle Handlung in keinem engen Zusammenhang stünden. Die Videoaufzeichnung von der Tat sei nur erfolgt, um die Freiwilligkeit des Opfers zu dokumentieren. Allerdings hatte Meiwes auch die Schlachtung aufgenommen, als das Opfer längst tot war.

(ap)
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