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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg: Muslimischer Schüler darf nicht an Schule beten

zuletzt aktualisiert: 27.05.2010 - 15:20

Berlin (RPO). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat einem 16-jährigen muslimischen Schüler das Gebet während der Pause auf dem Schulgelände untersagt. Die Richter gaben damit am Donnerstag der Berufung der Berliner Senatsbildungsverwaltung statt und wiesen die Klage des muslimischen Gymnasiasten zurück.

Um Konflikte mit Mitschülern zu vermeiden, hatte die Schule dem Jugendlichen einen separaten Raum zum Gebet zur Verfügung gestellt. Das Oberverwaltungsgericht begründete sein Urteil damit, dass der Schulfrieden nur dann gewahrt werden könne, wenn der 16-Jährige in einem separaten Raum bete.

Auf diesen habe er aber keinen verfassungsrechtlichen Anspruch. Das Mittagsgebet sei zwar vom Schutz der Religionsfreiheit erfasst. Eine Einschränkung dieser sei aber in diesem Fall gerechtfertigt.

Der inzwischen 16-jährige Schüler, der das Diesterweg-Gymnasium im Stadtteil Wedding besucht, hatte gegen die Ablehnung seines Anliegens durch die Schule geklagt. Das Verwaltungsgericht hatte ihm das Recht zugesprochen, auch an der Schule während einer Pause sein Mittagsgebet nach islamischem Brauch zu verrichten. Die Direktorin der Schule hatte dies mit Verweis auf die weltanschauliche und religiöse Neutralität der öffentlichen Schulen untersagt.

Die Vorsitzende Richterin Hildegard Fitzner-Steinmann erklärte, in dem Fall stehe das Recht des Klägers auf Religionsausübung dem Recht der anderen Schüler auf Glaubensfreiheit gegenüber. Die Schule habe in dem Fall glaubhaft nachweisen können, dass der Schulfriede durch den demonstrativen Charakter des muslimischen Gebets gefährdet gewesen sei.

Zudem habe das OVG Zweifel daran, ob der Kläger die Verpflichtung zum Mittagsgebet ernst nehme. Schulleiterin Brigitte Burchardt hatte in der Verhandlung gesagt, dass der Schüler den ihm zugewiesenen Gebetsraum nur sporadisch und seit Februar gar nicht mehr genutzt habe. Das OVG ließ eine Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht zu

Quelle: DDP/AP/KNA/nbe

 
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