Oskar Gröning verurteilt Der SS-Buchhalter als Mordgehilfe

Düsseldorf · In einem der letzten Auschwitz-Prozesse misslang es dem Angeklagten Oskar Gröning, sich zwar als moralisch mitschuldig, aber als juristisch unschuldig am Vernichtungs-Geschehen darzustellen. Das Gericht blieb hart.

Oskar Gröning – Nazi, Buchhalter von Auschwitz, ehrenamtlicher Richter
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Das ist Oskar Gröning

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Sicherlich nicht im vollen Bewusstsein der strafrechtlichen Tragweite seines Bekenntnisses hatte der Angeklagte Oskar Gröning der Lüneburger Strafkammer Entscheidungshilfe zum gestern gefällten Urteil in einem der letzten Auschwitz-Prozesse geleistet. Zum Prozessauftakt im April hatte der heute 94-Jährige gestanden: Ja, er sei damals Rad im Getriebe der Mordmaschinerie gewesen. Ja, er habe von den Vergasungen gewusst. Gröning und seine Verteidigung wollten jedoch nicht, dass das Landgericht daraus den juristischen Schluss zieht, der Angeklagte sei Gehilfe beim Massenmord gewesen, Oskar Gröning sei demnach wegen Beihilfe zum schwersten aller Verbrechen, das übrigens nicht verjährt, zu verurteilen.

Eine Täterschaft Grönings kam von vornherein nicht in Betracht. Dafür fehlte es dem gelernten Bankkaufmann die sogenannte Tatherrschaft. Der Angeklagte hatte sich in der Nazi-Zeit freiwillig zur Waffen-SS gemeldet und musste von 1942 bis 1944 als SS-Unterscharführer in Auschwitz das Geld der todgeweihten Juden verbuchen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Herrschaft über das Tatgeschehen als Kriterium für Täterschaft entwickelt. Wer wie Gröning als "Buchhalter von Auschwitz" für das eigentliche Morden nicht zuständig beziehungsweise abgestellt, vielmehr eben nur das erwähnte "Rad im Getriebe" war, dem mangelte es an Tatherrschaft; der konnte allenfalls wegen Beihilfe zum Mord, im Fall von Gröning zu Beihilfe am Mord von 300 000 jüdischen Frauen, Männern, Mädchen und Jungen, verurteilt werden. So geschah es gestern.

Die juristische Literatur hatte die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe lange Zeit mit den lateinischen Begriffen "animus auctoris" beziehungsweise "animus socii" vorgenommen. Klassischer Beispielfall: Der Dieb, der das Auto aufbricht, handelt mit "Willen des Urhebers" (animus auctoris), der Kumpan im Hintergrund, der die Brechstange besorgt hatte, handelte mit "Willen des Teilnehmers" (animus socii).

Wer weiß, wie die Lüneburger Entscheidung in der Strafsache Oskar Gröning vor 2011 ausgefallen wäre. Möglicherweise hätte das Gericht den SS-Mann von Auschwitz nicht einmal als Gehilfen beim Massenmord eingestuft, ihn demnach frei gesprochen. Denn bis 2011 hatte sich in Deutschland eine enge Auslegung des "Beihilfe"-Begriffs im Strafrecht eingebürgert. Nur diejenigen Angeklagten erwartete die Verurteilung wegen Beihilfe, denen die individuelle Schuld in jedem Fall zweifelsfrei und konkret nachgewiesen werden konnte.

Ob der "Buchhalter von Auschwitz", der das Geld der im Vernichtungslager eintreffenden Juden zu sammeln, zu sichten, ordnungsgemäß zu verbuchen und hernach an die SS-Kommandantur weiterzuleiten hatte, eine konkrete Schuld in auch nur einem Mordfall hätte nachgewiesen werden können - das mussten die Lüneburger Richter nicht mehr bis ins letzte Detail im Wege der Beweisaufnahme erhellen.

Seit dem bahnbrechenden Strafprozess 2011 gegen John Demjanjuk, dem furchtbaren KZ-Aufseher im Vernichtungslager Sobibor, gilt in der deutschen Rechtsprechung ein weiter gefasster Gehilfen-Begriff. Seither kann - wie es bei dem inzwischen verstorbenen Demjanjuk geschehen war - auch derjenige als Mordgehilfe verurteilt werden, dem eine direkte Beteiligung nicht nachzuweisen ist, der also nur "Rad im Getriebe" des Völkermords war.

Der (noch nicht rechtskräftig) verurteilte "Buchhalter von Auschwitz" trug im Prozess immer wieder vor, das Furchtbare sei vor seinen Augen geschehen, und er habe auch einige Male nahe der berüchtigten Rampe gestanden, als die Täter in SS-Uniform die Arbeitsfähigen zunächst am Leben ließen, die anderen einschließlich der Kinder jedoch sofort ins Gas schickten. Dieses Argument zur vermeintlichen Entlastung hatte auch bereits SS-Unterscharführer Richard Böck im großen Frankfurter Auschwitz-Prozess vor gut 50 Jahren mit diesen Worten vorgebracht: "Es ist geschehen, nur wir hatten damit nichts zu tun." Das war damals wie heute Ausflucht und im Übrigen wirkungsvolle Munition gegen diejenigen in Deutschland und anderswo, die die planmäßige, organisierte Vernichtung generell bestreiten.

Zu einem fairen Strafprozess gehörte es natürlich auch, dass in Lüneburg erörtert wurde, ob sich Oskar Gröning zwischen 1942 und 1944 in einem Befehlsnotstand befunden hat, aus dem es für ihn kein Entrinnen gab. Der Vorsitzende Richter Franz Kompisch blieb unmissverständlich, als er sich mit diesen Gegenargumenten an den Angeklagten wandte: Dieser habe sich freiwillig der Waffen-SS angeschlossen, trotz aller Indoktrination habe er sich frei für den Dienst im Vernichtungslager entschieden. Ihm sei es lieber gewesen, in Auschwitz zu bleiben als sich an die Front zu melden. Richter Kompisch: "Ich will sie nicht als feige bezeichnen, aber sie haben sich für den sicheren Schreibtischjob entschieden." Gröning könne sich nicht damit aus der Affäre ziehen, beim Dienst an der Rampe nur auf das Gepäck der nach Auschwitz Deportierten geachtet zu haben. Und: "Herr Gröning Sie können doch nicht sagen, dass sie das Leid der Menschen nicht gesehen haben, natürlich haben Sie es gesehen."

Dass er dieses furchtbare Leid gesehen hat, hatte Gröning allerdings nicht bestritten. Im Gegenteil: Er räumte seine moralische Mitschuld ein, aber eben nicht die juristische. So bot der steinalte Angeklagte während der Hauptverhandlung über weite Strecken das Bild eines zwar nicht gänzlich uneinsichtigen, aber abgestumpften Handlangers der NS-Mordgesellen; aber ein großes Mea Culpa gegenüber den ebenfalls sehr alten Zeugen, die Auschwitz überlebt haben, ist Gröning auch nicht über die Lippen gekommen.

(RP)
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