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Berichte dürfen im Netz veröffentlicht werden: Pflege-TÜV nicht verfassungswidrig

zuletzt aktualisiert: 14.05.2010 - 16:59

Essen (RPO). Die unter dem Namen "Pflege-TÜV" bekannten Berichte der Krankenkassen über Leistungen und Qualität von Pflegeheimen sind nicht verfassungswidrig und dürfen im Internet veröffentlicht werden. Einen entsprechenden Grundsatzbeschluss teilte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am Freitag in Essen mit.

Danach sind die Veröffentlichungen kein verfassungswidriger Eingriff in die Rechte betroffener Pflegeheimbetreiber. Voraussetzung sei, dass ein "faires, neutrales, objektives und sachkundiges Prüfverfahren" vorausgegangen sei.

Das Aushandeln der Prüfkriterien sowie der Bewertungssystematik habe der Gesetzgeber zulässigerweise den Organisationen übertragen, die für die Wahrnehmung der Interessen Pflegebedürftiger kompetent seien, hieß es weiter. Die Veröffentlichungen verstießen auch nicht gegen die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit oder das Eigentumsrecht. Die Berichte dienten der Markttransparenz, der Aufrechterhaltung von Konkurrenz unter den Einrichtungen und damit einer Verbesserung der Pflegequalität.

Dem Entscheid des Landessozialgerichts war eine Beschwerde eines Bochumer Pflegeheims vorausgegangen, das mit der Note "befriedigend" bewertet worden war. Nach Ansicht des Heimes hatte die prüfende Kasse Mängel bei der Dokumentation der Pflege schwerer gewichtet als die nach eigener Ansicht gute Pflege selber. Es hielt für den Fall der Veröffentlichung den guten Ruf des Hauses für gefährdet. Die Heime sind zur Dokumentation erbrachter Pflegleistungen an Heimbewohnern verpflichtet.

Das Gericht ließ diese Ansicht nicht gelten. Nur auf Grundlage einer aussagekräftigen Dokumentation könne die Pflegequalität verlässlich beurteilt werden. Ob das betroffene Heim tatsächlich einen umfassenderen Pflege- und Versorgungsaufwand erbracht habe, könne nicht aufgeklärt werden. Die Befürchtung, der gute Ruf des Heims werde durch eine Veröffentlichung zerstört, hielt das Gericht für überzogen.

Quelle: KNA/awei

 
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