Gericht entscheidet Polizei muss tätowierten Bewerber zulassen

Aachen · Großflächige Tätowierungen sind nach einem Gerichtsbeschluss kein Grund, Bewerber für den Polizeidienst von vorneherein abzulehnen. Einen entsprechenden, aber noch nicht rechtskräftigen Beschluss teilte das Verwaltungsgericht Aachen am Dienstag mit.

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Das zuständige Landesamt hatte demnach einen Bewerber bei der Polizei wegen großflächiger Tätowierungen auf beiden Armen vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. Das Amt berief sich auf einen Erlass des Innenministeriums von 1995, wonach im Sommer sichtbare Tätowierungen einen "Eignungsmangel" darstellten. Die Eignung könne nur in den Tests festgestellt werden, widersprachen die Richter.

Der Kläger hatte sich beim Landesamt für die Polizeiausbildung beworben. Er wollte ein Studium an einer FH beginnen. Nach Angaben des Gerichts ist er an beiden Armen von den Schultern bis zu den Unterarmen tätowiert. Die Tätowierungen seien nicht mit der Neutralität eines Polizeibeamten in Einklang zu bringen, habe das Amt festgestellt und darum die Teilnahme am Auswahlverfahren abgelehnt.

Eignungsmangel

Nach einem Erlass des Innenministeriums aus dem Jahr 1995 stellten Tätowierungen, die beim Tragen einer Sommeruniform mit kurzärmeligem Hemd zu sehen seien, einen Eignungsmangel dar.

Ein 17 Jahre alter Erlass reiche angesichts des gesellschaftlichen Wandels als Begründung nicht aus, befanden die Richter. Ob der Bewerber die Voraussetzungen für die spätere Übernahme in den Polizeidienst erfülle, könne nur in dem Testverfahren festgestellt werden. Der Mann müsse die Gelegenheit bekommen, daran teilzunehmen.

Die endgültige Entscheidung fällt im Hauptsacheverfahren.

AZ 1 L277/12.

(lnw)
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