Fragen und Antworten Privat auf Streife - was Bürgerwehren dürfen

Düsseldorf · Mit anderen auf Patrouille gehen und für vermeintliche Sicherheit sorgen: Nach den Ereignissen an Silvester in Köln wollen in mehreren deutschen Städten Bürgerwehren Verbrecher jagen und für Ordnung sorgen - und werden so zu Hilfspolizisten. Doch so einfach geht das nicht.

Bürgerwehr Düsseldorf zieht durch die Altstadt
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Düsseldorfer Bürgerwehr zieht durch die Altstadt

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Foto: dpa, mg hjb hpl

Manchmal sind es Ängste vor Einbrechern, ein anderes Mal Vorurteile gegen Fremde - in Deutschland streifen immer öfter Bürgerwehren durch die Straßen. Sie wollen für Recht und Ordnung sorgen und spielen Ordnungshüter. Die Polizei sieht die Zunahme der Bürgerwehren nach den Vorfällen in Köln und anderen Städten sehr kristisch. Sind die Gruppen überhaupt erlaubt? Und wo haben Bürgerwehren ihren Ursprung?

In Europa haben Bürgerwehren eine lange Geschichte. Im Mittelalter wurden sie meist aufgestellt, um Städte zu verteidigen. Allerdings verloren sie mit dem Aufkommen stehender Heere im 18. Jahrhundert ihre militärischen Aufgaben.

Nach dem Ersten Weltkrieg organisierten meist ehemalige kaiserliche Soldaten Bürgerwehren gegen revolutionäre Bestrebungen. Heutzutage spielen Bürgerwehren in Deutschland eigentlich keine Rolle mehr, außer folkloristisch im karnevalistischen Kontext. Vereinzelt organisieren sich aber auch heute Bürger zum Schutz vor Verbrechen.

Bürgerwehren können sich auf kein Gesetzesgrundlage stützen, wie Rechtsanwältin Lea Voigt vom Deutschen Anwaltverein berichtet. Das Gewaltmonopol liegt ausschließlich beim Staat, und nicht bei einzelnen Bürgern.

"Es ist und bleibt Aufgabe der Polizei, für die Sicherheit im öffentlichen Raum zu sorgen", erklärt Jörg Radek, stellvertretender Vorsitzender der Gewerkschaft der Polizei.

Nein, nicht zwangsläufig. Ein nachbarlicher Zusammenschluss von Bürgern etwa ist nicht verboten. Allerdings dürfen Bürgerwehren sich nicht bewaffnen. Dann wird aus so einem nachbarlichen Zusammenschluss eine bewaffnete Gruppe. Und das ist laut Paragraf 127 Strafgesetzbuch verboten.

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Foto: Radowski

Auch das Durchsuchen von Personen oder die Feststellung ihrer Identität sind nicht erlaubt - es ist Aufgabe der Polizei.

Hier kommt das Jedermann-Festnahmerecht zur Anwendung. Wenn man einen Täter auf frischer Tat ertappt, darf man ihn festhalten, bis die Polizei kommt.

Allerdings ist es nicht erlaubt, Menschen auf Verdacht zu kontrollieren oder festzuhalten.

(lnw)
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