Glaube und Gewalt (4) Religionsfreiheit hat ihre Grenzen

Düsseldorf · Artikel 4 des Grundgesetzes schützt die Glaubens- und Gewissensfreiheit vorbehaltlos. Dennoch ist sie nicht unantastbar, wenn andere schützenswerte Rechtsgüter dagegen stehen - aber nur, wenn diese Verfassungsrang haben.

 Artikel 4 des Grundgesetzes schützt die Glaubensfreiheit in Deutschland.

Artikel 4 des Grundgesetzes schützt die Glaubensfreiheit in Deutschland.

Foto: cityvis

1995 zeigte die Staatsgewalt mit dem legendären Kruzifix-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts religiösen Menschen in Bayern und darüber hinaus die starke Hand. Sie half nicht, sondern wies in die Schranken. Die Entscheidung gegen Kreuze in staatlichen Schulen löste eine Empörungswelle unter Glaubenden und Glaubensfernen aus.

Letzteren bedeutete der Beschluss keinen Anschlag gegen das zentrale Leidens- und Erlösungszeichen des Christentums, jedoch einen Angriff auf das vertrauteste Gewächs im abendländischen Kulturgarten. Alle Protestler fragten: Wie können Richter dieses christliche Symbol schlechthin aus dem öffentlichen Raum verbannen wollen, wo es doch zur geistigen Tradition, der bayerischen zumal, seit ewigen Zeiten gehört?

Sofort setzte damals eine intensive Debatte über die in Artikel 4 des Grundgesetzes verbürgte Religions- und Bekenntnisfreiheit ein. Ministerpräsident Edmund Stoiber (CSU) führte damals auf dem Münchner Odeonsplatz eine Großdemonstration von mehr als 30.000 empörten Anhängern der Kirche und des Kulturchristentums an. Heutige Dresdner "Pegida"-Abendspaziergänge verursachen im Vergleich zu dem Volks-Furor nahe Feldherrnhalle, Hofgarten und Theatinerkirche laues Protestlüftchen.

Religiöse und Nicht-Religiöse lernten im Verlauf der Debatte, dass das Grundrecht aus Artikel 4 eine Doppelnatur hat: Es schützt zum einen diejenigen vor staatlichen Eingriffen, die sich unbehelligt religiös betätigen und bekennen wollen, und es schützt zum anderen jene, die dies nicht möchten, weil sie Religion und Glaubenssymbolik außerhalb der Privatsphäre nicht dulden. Das eine bedeutet positive, das andere negative Religionsfreiheit.

Artikel 4, den man als einen Ausfluss des zentralen Menschenrechts-Artikels 1 des Grundgesetzes ("Die Würde des Menschen ist unantastbar") verstehen kann, erklärt die Freiheiten des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses für unverletztlich. Niemand soll gezwungen werden, etwas gegen seine Gewissens- und Glaubensüberzeugungen zu tun oder zu unterlassen.

Der Münchner Staatsrechtler Hans-Jürgen Papier, der von 2002 bis 2010 Präsident des Bundesverfassungsgerichts war, unterstreicht im Gespräch, dass Artikel 4 "doch letztlich ein herausgehobenes Grundrecht" sei. Denn die in ihm verankerte Garantie gelte vorbehaltlos. Selbst in dem grundlegenden Artikel 2 der Verfassung ("Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit") gebe es die Einschränkung, dass in diese Rechte auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden dürfe.

Staat und Gesellschaft müssen jedoch trotz vorbehaltloser Garantie nicht alle weltanschaulichen Aktivitäten dulden. Papier stellt klar, dass selbst ein Grundrecht ohne Gesetzesvorbehalt nicht sakrosankt sei; allerdings nur - und das ist die Besonderheit bei der Religionsfreiheit -, wenn ein anderes Schutzgut dagegen steht, das ebenfalls Verfassungsrang hat. Ein Beispiel: Glaubens- und Gewissensfreiheit kann niemals die straflose Freigabe so genannter "Ehrenmorde" in Kreisen orthodoxer Muslime rechtfertigen. Die hier auftretende Kollision zwischen Artikel 4 und Artikel 1 und 2 kann nicht anders gelöst werden, als durch Zurückstehen von Artikel 4.

Ein anderes Beispiel: Falls ein minderjähriges Schulkind unter 14 Jahren eine Glaubensentscheidung träfe, zum Beispiel nicht mehr am Religionsunterricht teilzunehmen, könnten dadurch die Artikel 6 (elterliches Erziehungsrecht) und 7 (staatliche Schulaufsicht) berührt sein. Die Verfassung errichtet also immanente Schranken gegen einzelne Grundrechte.

Der erwähnte Kruzifix-Beschluss kam zustande, weil die Richter das Aufhängen von Kruzifixen in staatlicher Schulen als einen Verstoß gegen die negative Religionsfreiheit jener Eltern werteten, die gegen das Aufhängen des christlichen Zentralsymbols geklagt hatten. Das entsprechende bayerische Gesetz wurde für verfassungswidrig erklärt.

Das Grundgesetz kennt zwar anders als zum Beispiel Frankreich oder die USA nicht die strikte Trennung von Staat und Religion. Dennoch muss nach den Worten des Bundesverfassungsgerichts der Staat das Grundgesetz als Heimstatt aller Bürger verstehen, unabhängig von deren religiösen oder anti-religiösen Überzeugungen.

(RP)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort