Mord statt Tötung auf Verlangen "Rotenburg-Kannibale" vor Gericht gescheitert

Karlsruhe (RPO). Der "Kannibale von Rotenburg" ist nun auch vordem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Armin Meiwes hatte in seiner Verfassungsbeschwerde vorgebracht, dass sein Opfer mit der Tötung einverstanden gewesen sei. Dem folgte das Gericht nicht.

 Armin Meiwes, der Kanibale von Rotenburg, während seines Prozesses im Jahr 2006.

Armin Meiwes, der Kanibale von Rotenburg, während seines Prozesses im Jahr 2006.

Foto: ddp, ddp

Karlsruhe (RPO). Der "Kannibale von Rotenburg" ist nun auch vordem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Armin Meiwes hatte in seiner Verfassungsbeschwerde vorgebracht, dass sein Opfer mit der Tötung einverstanden gewesen sei. Dem folgte das Gericht nicht.

Die Karlsruher Richterverwarfen die Verfassungsbeschwerde von Armin Meiwes, der sich gegenseine Verurteilung wegen Mordes wandte. In dem am Freitagveröffentlichten Beschluss sah das Gericht keinen Verstoß gegenGrundrechte. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt.Die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe sei der Schuld desTäters angemessen.

In dem beispiellosen Kriminalfall hatte der heute 46-jährigeMeiwes im März 2001 einen 43-jährigen Berliner Ingenieur entmannt,getötet, geschlachtet und später teilweise verspeist. Dafür hatte derComputerfachmann in seinem Haus in Rotenburg in der Nähe von Kasseleigens einen "Schlachtraum" eingerichtet. Sein Opfer hatte sichfreiwillig bereiterklärt, von Meiwes getötet zu werden. Beide Männerwaren über das Internet in Kontakt getreten. Seine Bluttat hieltMeiwes auf Video fest, um sich anhand der Bilder später immer wiedersexuell zu befriedigen.

Das Frankfurter Landgericht hatte Meiwes im Mai 2006 wegen Mordeszur Befriedigung des Geschlechtstriebs und Störung der Totenruhe zueiner lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Bundesgerichtshof(BGH) hatte im Februar 2007 das Urteil bestätigt.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde machte Meiwes geltend, dass ernur wegen Tötung auf Verlangen bestraft werden dürfte, da das Opfermit der Tötung einverstanden gewesen sei. Er rügte eine Verletzungseiner Menschenwürde, des Rechts auf freie Entfaltung seinerPersönlichkeit sowie einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot.

BGH: Mord statt Tötung auf Verlangen

Dem folgte das Bundesverfassungsgericht nicht. Durch dieVerhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe sei "keineunverhältnismäßige Sanktion ausgesprochen" worden. Es sei auch nichtzu beanstanden, dass das Landgericht keine Tötung auf Verlangengesehen habe, sondern einen Mord.

Das Mordmerkmal der "Tötung zurBefriedigung des Geschlechtstriebs" sei durchaus zur Abgrenzungbesonders verwerflicher Taten geeignet, betonte der Zweite Senat. Diebesondere Verwerflichkeit könne darin gesehen werden, dass Meiwes"das Leben eines Menschen der Befriedigung seiner Geschlechtslustuntergeordnet" habe. Ferner spreche eine Tötung aus sexuellen Motivenregelmäßig für eine besondere Gefährlichkeit des Täters.

Meiwes kann damit "frühestens nach 15 Jahren" aus der Haftentlassen werden und das "auch nur dann, wenn er nicht mehrgefährlich ist", wie der Bundesgerichtshof bereits betonte. Diebesondere Schwere der Schuld, die eine Haftentlassung nach 15 Jahrenausschließt, war - anders als von der Staatsanwaltschaft gefordert -nicht festgestellt worden.

Zu der Verurteilung wegen Mordes waren die Strafgerichte erst imzweiten Durchgang gelangt. In einem ersten Prozess hatte dasLandgericht Kassel Meiwes Anfang 2004 lediglich wegen Totschlags zuachteinhalb Jahren Haft verurteilt. Der BGH hob das Urteil im April2005 auf, weil das Kasseler Gericht eine Verurteilung wegen Mordesnicht genügend geprüft habe und verwies die Sache an das FrankfurterLandgericht. Dieses kam dann zu dem Ergebnis, dass ein Mord zurBefriedigung des Geschlechtstriebs vorliege.

(afp)
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