Oberlandesgericht Hamm Samenspender hat Anspruch auf Informationen über sein Kind

Hamm · Ein Samenspender hat einen Anspruch auf Auskunft über sein Kind. Die Mutter dürfe die Informationen nur dann verweigern, wenn deren Weitergabe nachweisbar dem Wohl des Kindes widerspreche.

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Foto: dpa, Jan-Peter Kasper

Das berichtet die "Monatsschrift für Deutsches Recht" (Ausgabe 14/2014) unter Berufung auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 13 WF 22/14).

Das Gericht gab mit seinem Beschluss dem leiblichen Vater eines durch eine Samenspende gezeugten Kindes Recht. Er hatte Informationen und Fotos von seiner Tochter eingefordert. Die Mutter, die mit einer Partnerin zusammenlebt, verweigerte das.

Das Gericht befand, der Samenspender verlange nur, was ihm als leiblichem Vater nach dem Gesetz zustehe. Danach habe jedes Elternteil Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse der gemeinsamen Kinder. Diese gesetzliche Voraussetzung sei auch im Fall einer Samenspende erfüllt. Die Mutter habe nicht nachgewiesen, dass das Kindeswohl entsprechenden Informationen entgegenstehe.

Bereits 2013 hatte es ein ähnliches Urteil vor dem Oberlandesgericht in Hamm gegeben: Damals klagte das Kind eines anonymen Samenspenders das Recht ein, den Namen seines leiblichen Vaters zu erfahren (Az.:
I-14 U 7/12). Die Samenbank muss diese Information weitergeben. Das im Grundgesetz festgelegte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sei höher zu bewerten als das Recht eines Spenders auf Anonymität, urteilten die Richter.

(dpa)
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