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Sexueller Übergriff Kündigung nach Griff zwischen die Beine rechtens

Erfurt/Bremen · Ein Arbeiter in einem Stahlwerk in Bremen hatte einem Kollegen zwischen die Beine gefasst und wurde daraufhin gekündigt. Das war gerechtfertigt, entschied nun das Bundesarbeitsgericht – auch, wenn der Übergriff nicht sexuell motiviert war.

 Der Mitarbeiter wurde wegen sexueller Belästigung gekündigt. (Archivbild)

Der Mitarbeiter wurde wegen sexueller Belästigung gekündigt. (Archivbild)

Foto: tmn

Ein Arbeiter in einem Stahlwerk in Bremen hatte einem Kollegen zwischen die Beine gefasst und wurde daraufhin gekündigt. Das war gerechtfertigt, entschied nun das Bundesarbeitsgericht — auch, wenn der Übergriff nicht sexuell motiviert war.

Die absichtliche Berührung der weiblichen Brust oder der Geschlechtsteile eines Anderen gilt immer als sexuelle Belästigung und kann am Arbeitsplatz daher die Kündigung nach sich ziehen. Auf eine sexuelle Motivation der Berührung kommt es dabei nicht an, wie das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied.

Damit verliert ein Arbeiter aus Bremen voraussichtlich seinen Arbeitsplatz bei einem Stahlwerk. Der Mann hatte einen Leiharbeiter schmerzhaft von hinten am Geschlechtsteil gepackt und dazu rüde Bemerkungen gemacht. Der Griff war derart heftig, dass der Leiharbeiter vorsorglich zu einer Untersuchung ins Krankenhaus geschickt wurde. Sein Arbeitgeber hatte das als sexuelle Belästigung gewertet und dem Arbeiter aus der Stammbelegschaft gekündigt, nachdem ihm der Vorfall bekannt wurde. Dagegen hatte der Mann geklagt.

Das Bundesarbeitsgericht wertete die Aktion als Eingriff in die körperliche Intimsphäre. "Auf die sexuelle Motivation kommt es nicht an", heißt es in dem Urteil. Der Fall wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung - dabei geht es auch um die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Nach Angaben eines Sprechers des Bundesarbeitsgerichts landen immer wieder Fälle sexueller Belästigung bei den Richtern in Erfurt. Mit der Entscheidung in dem Bremer Fall habe das Gericht klargestellt, dass die absichtliche Berührung von Geschlechtsteilen - auch ohne sexuelle Absicht - eine Kündigung rechtfertigen könne.

(veke)
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