Urteil des Bundesarbeitsgerichtes Krematoriumsmitarbeiter darf Zahngold nicht an sich nehmen

Erfurt · Krematorien dürfen Zahngold von Toten nach der Einäscherung an sich nehmen und gegebenenfalls verwerten.Die Angestellten des Betriebes dürfen das allerdings nicht. Das entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichtes am Donnerstag in Erfurt.

Das kosten verschiedene Bestattungsarten
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Foto: Michael Reuter

In dem Fall ging es um eine Schadenersatzklage der Hamburger Friedhöfe gegen einen ehemaligen Mitarbeiter. Dieser hatte gemeinsam mit Kollegen Gold aus der Asche gesammelt und verkauft. Innerhalb von acht Jahren waren so rund 31 Kilogramm im Wert von mindestens 250.000 Euro zusammengekommen.

Vor Gericht stellte sich aber auch generell die Frage, wem das Zahngold gehört. Den Angehörigen? Dem Krematorium? Oder dürfen es doch Mitarbeiter verkaufen? Laut Rechtsprechung sind Zahngold und auch Metalle aus Prothesen "herrenlos" und nicht automatisch Bestandteil des Erbes. Die Richter in Erfurt bestätigten, dass ein Krematorium gegebenenfalls über den Verbleib des Goldes verfügen kann. Ein Eigentum des als "herrenlos" geltenden Zahngoldes sei daraus nicht abzuleiten, sagte ein Gerichtssprecher. Möglicherweise hätten Angehörige einen Anspruch auf Herausgabe.

Das Gericht wies die Klage an das Hamburger Landgericht zurück. Unter anderem hatte der Vorsitzende Richter Friedrich Hauck Zweifel an den Beweislage. Der Mann war im Juni in einem strafrechtlichen Verfahren zu einer Bewährungsstrafe wegen Störung der Totenruhe verurteilt worden. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.

Der heute 56-Jährige hatte zwischen 2003 und 2011 gemeinsam mit seiner mittlerweile gestorbenen Frau und Kollegen hundertfach wertvolle Metalle aus der Asche an sich genommen. Der ehemalige Bediener der Einäscherungsanlage des Krematoriums war von seinem Arbeitgeber bereits 2005 schriftlich darauf hingewiesen worden, keinen Schmuck oder Zahngold zu sammeln. Als er es dennoch tat, wurde ihm fristlos gekündigt. Normalerweise verkaufen die Hamburger Friedhöfe das Zahngold und spenden die Erlöse.

Fälle aus der Vergangenheit:

SCHMUCK GESTOHLEN: Wegen Diebstahls und Unterschlagung verurteilt das Amtsgericht Gießen im Juli 2014 einen Bestatter zu einer Geldstrafe. Er hatte Särge geöffnet und Schmuck gestohlen, den Angehörige den Toten angelegt hatten.

URNEN VERSTECKT: Statt die Urnen im Meer zu versenken, brachte er sie in ein leerstehendes Haus im Harz und kassierte trotzdem. Ein Gericht in Sachsen-Anhalt verurteilt den betrügerischen Bestatter im April 2014 zu einer Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren auf Bewährung.

URNEN IM BÜRO: Er verkaufte anonyme und Seebestattungen zu Billigpreisen, doch die Urnen landeten nur in seinem Büro: Im April 2013 verurteilt ein Berliner Amtsgericht einen Bestatter wegen Betrugs zu drei Jahren Haft.

URNEN MIT SAND: Nicht die Asche der Toten, sondern mit Sand oder Kies gefüllte Urnen hat ein Bestatter in Rheinland-Pfalz beigesetzt. Ein Gericht in Bad Kreuznach verurteilt ihn im August 2013 wegen Betrugs und Störung der Totenruhe zu einer Bewährungsstrafe.

FALSCHE SÄRGE: Zwei Bestatterinnen, die bei Feuerbestattungen teure Särge gegen günstige getauscht hatten, werden im Dezember 2008 zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt. Die Toten waren in einem Billigsarg verbrannt worden, die Betrügerinnen hatten aber für ein Luxusstück abkassiert.

ZAHNGOLD VERKAUFT: Mitarbeiter eines Krematoriums in Nürnberg verkauften bei der Einäscherung anfallendes Zahngold an einen Juwelier und kassierten dafür rund 130.000 Euro. Wegen Diebstahls werden sie im November 2007 zu Bewährungs- und Geldstrafen verurteilt.

(dpa)
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