Urteil: Verfassungsgericht kippt Rauchverbot
zuletzt aktualisiert: 30.07.2008 - 10:07Frankfurt/Main (RPO). Das lang ersehnte Grundsatzurteil ist da: In Einraumkneipen in Berlin und Baden-Württemberg darf bis Ende 2009 wieder geraucht werden. Das Bundesverfassungsgericht stufte die entsprechenden Regelungen in den Nichtraucherschutz-Gesetzen der beiden Länder am Mittwoch in Karlsruhe als verfassungswidrig ein.
Wenn aber Ausnahmen für größere Kneipen zugelassen würden, müssten sich auch Einraumkneipen als Raucherlokale kennzeichnen dürfen. Eine Neufassung der Gesetze muss bis zum 31. Dezember 2009 erfolgen.
Bis dahin gilt eine Übergangsreglung: Einraumkneipen unter 75 Quadratmetern können sich nun als Raucherkneipen deklarieren. Der Eintritt für Jugendliche unter 18 Jahren muss dort allerdings untersagt werden und es darf auch kein selbst zubereitetes Essen angeboten werden.
Auch Discotheken dürfen einen abgeschlossenen Raucherraum anbieten, wenn dort nur Erwachsene Zutritt haben. Nach der erlassenen Übergangsregelung dürfen sich in den Raucherräumen von Discos aber keine Tanzflächen befinden.
Das Karlsruher Urteil erging mit sechs zu zwei Stimmen. Mit der Grundsatzentscheidung haben die Karlsruher Verfassungsrichter die Rauchverbote in Baden-Württemberg und Berlin für verfassungswidrig erklärt. Da die meisten anderen Bundesländer aber vergleichbare Regelungen haben, müssen die Rauchverbote in Gaststätten auch dort überarbeitet werden.
Mit dem Urteil des Ersten Senats unter Vorsitz des Gerichtspräsidenten Hans-Jürgen Papier hatten die Verfassungsbeschwerden zweier Wirte aus Berlin und Tübingen und den Gesellschaftern einer Großdiscothek in Heilbronn Erfolg.
Grundrecht der Berufsfreiheit verletzt
Aus dem Urteil des Ersten Senats folgt, dass gegenwärtig nur die Gesetze Bayerns und des Saarlands der Verfassung entsprechen. Denn in Bayern gilt in Gaststätten und Bierzelten bisher ein absolutes Rauchverbot. Im Saarland ist hingegen das Rauchen sowohl in inhabergeführten Eckkneipen als auch in abgetrennten Raucherzimmern von Mehrraumgaststätten erlaubt. Die übrigen Bundesländer erlauben hingegen Lokalen mit mehreren Räumen die Einrichtung eines Raucherzimmers, in Einraumkneipen gilt dagegen ein absolutes Rauchverbot.
Diese Länderparlamente haben jetzt bis Ende 2009 die Wahl, entweder ein striktes Rauchverbot in allen Gaststätten nach dem Vorbild Bayerns zu beschließen oder Ausnahmen zuzulassen.
Dann müssen sie aber auch Eckkneipen in das Ausnahmekonzept einbeziehen. Der Erste Senat begründet das damit, dass das jetzige Konzept mit existenziellen Einkommenseinbußen für Einraumkneipen verbunden sei. Es verletzte das Grundrecht der Berufsfreiheit, wenn Kleingastronomen keine Raucherkneipe anbieten dürften, Mehrraumkneipen aber Raucherzimmer anbieten dürften. Denn rauchende Stammgäste wanderten dann aus den Eckkneipen ab. Das bedeute aber einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit der Eckkneipen-Wirte.
Komplettes Verbot wäre verfassungskonform
Verfassungsgemäß wäre dagegen ein absolutes Rauchverbot in allen Gaststätten. Der Erste Senat begründet das mit den schweren Schäden, die das Passivrauchen auslösen kann. Die Verfassungsrichter zitieren im Urteil unter anderem die Studien des Krebsforschungszentrums. Auch wenn es andere wissenschaftliche Aussagen zur Gefahr des Passivrauchens gebe, habe der Gesetzgeber von schweren Gesundheitsgefahren ausgehen dürfen.
Der Schutz der Bevölkerung vor dem Passivrauchen sei ein "überragend wichtiges Gemeinwohlziel". Deshalb sei ein absolutes Rauchverbot in allen öffentlichen Gaststätten verfassungsgemäß. Die dann für alle Wirte geltende Einschränkung der Berufsfreiheit wäre dann verhältnismäßig.
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