Lotto-Jackpot: Werbung muss auf geringe Gewinnchance hinweisen
zuletzt aktualisiert: 04.06.2009 - 12:02Koblenz (RPO). Lottogesellschaften dürfen nicht für einen Jackpot werben, wenn nicht zugleich auf die äußerst geringe Gewinnchance hingewiesen wird. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Eine Werbung, die diese Information nicht enthalte, verstoße gegen den Glücksspielstaatsvertrag. Die Chance, einen Jackpot zu knacken, liegt mathematisch bei eins zu 140 Millionen. Nach Angaben des OLG muss ein entsprechender Hinweis auch auf Plakaten und Werbetafeln, die auf einen Jackpot hinweisen, angebracht werden.
Zulässig ist nach Auffassung des OLG jedoch weiterhin, dass Lotto-Annahmestellen auch Süßigkeiten verkaufen. Aus dem Nebeneinander von Süßwaren und Lottoscheinen ergebe sich keine unmittelbare Aufforderung an Kinder, am Glücksspiel teilzunehmen. Das Urteil ist rechtskräftig.
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