Bundesverwaltungsgericht Leipzig Der Streit um Rundfunkbeitrag landet erneut vor Gericht

Leipzig · Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entscheidet in dieser Woche über eine Reihe von Klagen.

Für etwas zahlen müssen, das man gar nicht nutzt? Das kommt dem ein oder anderen unfair vor. So geht es auch den Klägern mit dem Rundfunkbeitrag. In früheren Zeiten, genauer gesagt bis Ende 2012, war alles anders: Wer Radio hörte, zahlte nur dafür, wer zusätzlich Fernsehen guckte, entsprechend mehr. Doch aus der früheren Rundfunkgebühr ist der Rundfunkbeitrag geworden, der pauschal pro Wohnung erhoben wird - selbst wenn es dort gar kein Rundfunkgerät gibt. Viele Kläger sind darüber verärgert und halten das aktuelle Beitragsmodell für ungerecht oder sogar für verfassungswidrig. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig prüft das nun. Gestern begann vor dem 6. Senat der Marathon der mündlichen Verhandlungen.

Die Richter wollen bis heute Nachmittag 14 Klagen mündlich verhandeln und den Klägern ausgiebig Gelegenheit geben, ihre Position darzulegen. Die Kläger machen geltend, sie müssten den Beitrag von 17,50 Euro im Monat bezahlen, obwohl sie kein Rundfunkgerät oder nur ein Radio besitzen. Beklagte sind der WDR und der BR.

In den Vorinstanzen sind die Kläger stets gescheitert. Aber die Leipziger Richter könnten das durchaus anders sehen. Ihre Entscheidung wollen sie morgen Vormittag verkünden.

Gestern ging es vor allem um die Frage, ob es gerechtfertigt ist, den Rundfunkbeitrag pro Wohnung zu erheben und ob er als Steuer zu betrachten sei, für die die Länder, die den Beitrag im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beschlossen haben, nicht die Gesetzgebungskompetenz hätten. Das sei eindeutig nicht so, argumentierte WDR-Justiziarin Eva-Maria Michel. Denn Steuern werden erhoben ohne Bezug zu individuellen Gegenleistungen. Den gebe es in diesem Fall aber: Die Gegenleistung seien die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Dabei komme es nicht darauf an, ob der Einzelne diese Leistung in Anspruch nehme. Entscheidend sei schon die Möglichkeit dafür. Das bewertete die Klägerseite ausdrücklich anders: Er sehe keine Gegenleistung für Wohnungsinhaber, betonte einer der Anwälte. "Dann könnte man auch dem Garageninhaber die Kfz-Steuer abverlangen." Hinzu komme, dass ein Ein-Personen-Haushalt den gleichen Beitrag zahle wie ein Sechs-Personen-Haushalt. Umstritten ist auch, ob in allen Haushalten die Möglichkeit zum Empfang besteht. Außerdem sei nicht zu erkennen, inwieweit öffentlich-rechtliche Angebote genutzt würden.

(dpa)
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