Landgericht Hamburg Strittige Teile aus Böhmermanns Schmähgedicht bleiben verboten

Hamburg · Im zivilen Rechtsstreit um das Schmähgedicht des Satirikers Jan Böhmermann über den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan hat das Hamburger Landgericht seine frühere Eilentscheidung bestätigt. Böhmermanns Anwalt will nun in Berufung gehen.

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Es bleibe Böhmermann verboten, strittige Passagen mit sexuellem Bezug und sonstigen Schmähungen zu wiederholen, entschied das Gericht am Freitag in der Hansestadt.

Sonstige harmlose Passagen sind laut der Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiter nicht verboten. Bei diesen anderen Textpassagen befand das Gericht, dass Erdogan diese aufgrund seiner Stellung als Staatspräsident und angesichts der Politik hinsichtlich seiner Kritiker diese hinnehmen müsse.

Das Hamburger Landgericht gab damit einer Klage des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan in Teilen statt. Erdogan hatte aber erreichen wollen, dass das gesamte Werk verboten wird. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Gegen die Entscheidung will Böhmermanns Anwalt nun Berufung einlegen. "Wie bereits angekündigt, werden wir gegen dieses Urteil Berufung einlegen", erklärte Böhmermanns Anwalt Christian Schertz am Freitag. Das Hamburger Landgericht habe die Kunstfreiheit bei seinem Beschluss erneut "nicht hinreichend berücksichtigt".

Erdogans Anwalt Michael-Hubertus von Sprenger begrüßte das Urteil dagegen. "Ich bin in hohem Maße zufrieden", sagte er der Nachrichtenagentur AFP in München. "Hier zeigt sich der Rechtsstaat." 80 Prozent des Gedichts seien von dem Verbot abgedeckt, es bleibe nur "ein kleiner Rest von 20 Prozent" ausgenommen. Für ihn sei das kein Grund, den Beschluss anzufechten. Die Entscheidung darüber treffe letztlich aber natürlich sein Mandant.Als nächstes muss sich wohl das Hanseatische Oberlandesgericht mit der Sache befassen.

Der TV-Satiriker hatte das Gedicht am 31. März 2016 in seiner Sendung "Neo Magazin Royale" vorgetragen. Nach einer einstweiligen Verfügung des Gerichts durfte der Moderator den größeren Teil seines Beitrags nicht wiederholen (Az.: 324 O 255/16). Es hielt fest, bestimmte Passagen seien schmähend und ehrverletzend. Übrige Teile setzten sich in zulässiger Weise satirisch mit Vorgängen in der Türkei auseinander.

(das/maxk/afp/rtr/dpa)
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