Menschenwürde wird missachtet Gericht untersagt Gotcha-Spiel

Münster (dpa). Das Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen in Münster hat in einem Grundsatzurteil das auch als "Gotcha" bekannte "Paintball"-Spiel in der Öffentlichkeit untersagt (Az.: 5 B 588/00). Bei dem Spiel werde das Töten von Menschen zum Zeitvertreib simuliert. Dies lasse sich nicht mit den im Grundgesetz verankerten Werten wie dem Schutz der Menschenwürde oder dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit vereinbaren, entschied das Gericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss.

Beim "Paintball" stehen sich zwei Mannschaften gegenüber, die auf einem abgegrenzten Areal oder in freiem Gelände mit Luftdruckwaffen aufeinander schießen. Als Munition werden farbige Gelatine-Bälle (Paintballs) eingesetzt, die auf getroffenen Spielern Markierungen hinterlassen. Die Ähnlichkeit der Markierungspistolen zu realen Waffen, die oft in militärischer Tarnkleidung antretenden Spieler und der Aufbau des Spielfeldes mit simulierten Häuserwänden ließen die Ähnlichkeit zu gewalttätigen Auseinandersetzungen in der Realität vermuten, heißt es in der Gerichtsentscheidung.

Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung

Im konkreten Fall hatte der Mieter einer Industriehalle im sauerländischen Hemer gegen eine Ordnungsverfügung der Stadt geklagt, die ihm das Spiel untersagt hatte. In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Arnsberg die Ordnungsverfügung der Stadt für rechtens erklärt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte somit die erstinstanzliche Entscheidung.

Nach Angaben des Verbandes der Deutschen Paintball-Händler gehen dem aus den USA stammenden umstrittenen Freizeitvergnügen in Deutschland rund 20 000 bis 30 000 Menschen nach. Sie sehen es eher vergleichbar mit dem Kinderspiel "Räuber und Gendarm" als mit einem Kriegsszenen. In einigen Bundesländern seien Grundsatzurteile zu Gunsten des Spiels ergangen. Die nordrhein-westfälischen "Paintball"- Spieler müssten ihrem Hobby häufig im Ausland, etwa in den angrenzenden Niederlanden, nachgehen.

(RPO Archiv)
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