Urteil Hartz-IV-Empfänger darf Schonvermögen im Bordell verprassen

Heilbronn · Das Sozialgericht Heilbronn hat ein Aufsehen erregendes Urteil getroffen. Ein Hartz-IV-Empfänger, der sein Schonvermögen im Rotlichtviertel ausgab, hat weiterhin ein Recht auf Leistungen. Der Mann hatte als Grund für seine Ausgaben das "Knüpfen von Beziehungen" angegeben.

 8000 Euro gab ein 59-Jährige für erotische Dienstleistungen aus.

8000 Euro gab ein 59-Jährige für erotische Dienstleistungen aus.

Foto: AFP

Der Mann hatte im März 2009 rund 16.000 Euro geerbt und von dieser Summe einige Zeit seinen Lebensunterhalt bestritten. Nach eigenen Angaben gab er in dieser Zeit die Hälfte des Geldes für die Dienste einer Nachtclubtänzerin aus. Er habe "Beziehungen knüpfen wollen".

Im Dezember 2009 meldete sich der Mann dann als mittelos beim Jobcenter und beantragte Hartz-IV-Leistungen. Das Jobcenter bewilligte den Antrag.

Doch dann entschied sich die Behörde anders. Im Oktober 2011 forderte sie den Mann auf, die Leistungen zurückzuerstatten, weil er "fahrlässig" und ohne "wichtigen Grund" sein Vermögen geschmälert habe. Gleichzeitig setzte das Jobcenter die Forderungen aber aus, bis sich die finanzielle Lage des 59-Jährigen ändert.

Das Sozialgericht nannte diese Entscheidung der Behörde widersprüchlich und hob den Bescheid auf. Wie das Schonvermögen - im konkreten Fall knapp 9000 Euro - verwendet werde, sei irrelevant.

Auch dass der Mann 16.000 — und nicht 9000 Euro — erbte, spielte für die Richter keine Rolle. Schließlich hätte er in der Zeit zwischen Erbschaft und Antrag auch notwendige Ausgaben wie Miete und Versicherungsbeiträge leisten müssen.

Das Schonvermögen errechnet sich aus der Anzahl der Lebensjahre multipliziert mit 150 Euro. Maximal darf er aber 9.750 Euro betragen.

(Az.: S 9 AS 217/12)

(csi)
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