Düsseldorf Stehpinkler müssen nicht für Schäden im Bad zahlen

Düsseldorf · In Düsseldorf hatte es ein Stehpinkler mit seiner Vermieterin zu tun bekommen. Die behielt bei seinem Auszug fast 2000 Euro von der Mietkaution ein. Rund um die Toilettenbecken in Bad und Gäste-WC waren die edlen Marmorböden stumpf und fleckig geworden. Das Werk eines notorischen Stehpinklers, befand ein Experte. Der Urin habe die Oberflächen im Lauf der Jahre regelrecht verätzt.

Doch beim Mieter, einem Finanzmanager, biss die Vermieterin auf Granit. Er zog vor Gericht - und siegte: Vermieter müssen an der mitvermieteten Keramik mit Stehpinklern rechnen, diese aber nicht mit Böden, die dafür ungeeignet sind, begründete das Gericht gestern sein Urteil (Az.: 12 S 13/15), wies die Berufung der Vermieterin zurück und ließ keine Revision zu.

Denn schließlich sei das "Urinieren in einer aufrechten Körperhaltung bei männlichen Personen nicht unüblich". Baue ein Vermieter um eine Toilette dennoch einen derart empfindlichen Boden ein, geschehe dies auf eigenes Risiko. Dass die "unvermeidbaren Kleinstspritzer" beim Stehpinkeln dauerhafte Schäden verursachen, darf die Vermieterin nämlich nicht als allgemein bekannt voraussetzen.

Anders hätte die Sache wohl ausgesehen, wenn sie im Mietvertrag ausdrücklich auf die Empfindlichkeit des Bodens und seine besonderen Anforderungen hingewiesen hätte. Entsprechend konnte eine Gerichtssprecherin nicht ausschließen, dass eine "Stehpinkel-Klausel" künftig häufiger in Mietverträgen zu finden ist. Ob das Stehpinkeln grundsätzlich vertragsgemäßer Gebrauch einer Mietwohnung ist oder eine Pflichtverletzung im Umgang mit anvertrautem fremden Eigentum, ließ die Kammer unter Vorsitz von Richterin Sylvia Geisel ausdrücklich offen.

Das vorangegangene Urteil des Düsseldorfer Amtsgerichts vom Januar wurde damit im Kern bestätigt. Damals hieß es, der Vermieter könne zwar Pflege-Hinweise für den Boden geben. Ein "Sitzpinkel"-Gebot wäre aber unzulässig.

(dpa)
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