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Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof: Sterbehelfer Sigg fordert Rechtsgrundlage für würdigen Tod

zuletzt aktualisiert: 06.02.2001 - 13:06

Leipzig (AP). Der als Sterbehelfer bekannt gewordene Schweizer Rolf Sigg hat die Zulassung sanfter Mittel gefordert, um unheilbar Kranken einen "würdigen Tod" ermöglichen zu können. Das sagte Sigg am Dienstag in Leipzig vor dem Fünften Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH), wo der studierte Psychologe und Theologe in einem Revisionsverfahren die Aufhebung eines Urteils des Berliner Landgerichts verlangt.

Darin war Sigg der unerlaubten Einfuhr und des unerlaubten Überlassens eines Betäubungsmittels für schuldig befunden worden.

Die Berliner Richter hatten Sigg zu einer Geldstrafe von 8.400 Mark verurteilt, weil er im April 1998 einer an Multipler Sklerose leidenden Frau eine Überdosis eines Betäubungsmittels beschafft hatte. Siggs Anwalt, der Potsdamer Dieter Graefe, sagte, sein Mandant habe zum Zeitpunkt des Falles nicht wissen können, dass das von ihm verwendete Natrium-Pentobarbital unter das Betäubungsmittelgesetz gefallen sei. Erst Ende Januar 1998 sei das bis dahin auf Rezept erhältliche Schlaf- und Beruhigungsmedikament in Deutschland verboten worden.

"Hätte Sigg der Frau Zyankali oder Rattengift besorgt, dann säße er heute nicht hier", sagte der Anwalt. Denn dann hätte der Sterbehelfer eine straffreie Hilfe zur Selbsttötung geleistet. Graefe nannte es "absurd", dass das Barbiturat als Tablette erlaubt gewesen, in anderer Form aber unter das Betäubungsmittelgesetz gefallen sei. Bei einem verantwortungsvollen Umgang mit solchen Medikamenten könne Menschen ein würdiger Tod ermöglicht werden, sagte der Anwalt Siggs. "Sie können hier ein Zeichen setzen, ein menschenwürdiges Sterben auch in Deutschland zu ermöglichen", appellierte er an die Richter.

"Sterbende begleiten"

Die Staatsanwaltschaft, die gegen das Berliner Urteil ebenfalls Revision eingelegt hatte, will den Schweizer dagegen auch wegen einer leichtfertigen Todesverursachung bestraft sehen. Diesen Vorwurf wies Siggs Anwalt zurück: "Der Gesetzgeber wollte mit diesem Straftatbestand gegen Drogendealer vorgehen, denen der mögliche Tod eines Kunden egal ist", sagte er. Dies aber könne man seinem Mandanten nicht vorwerfen.

Wegen der rechtlichen Unsicherheiten in Deutschland gebe es einen regelrechten "Sterbetourismus" in die Schweiz, schilderte der Anwalt die derzeitige Situation. Dort sei es möglich, unheilbar Kranken und Menschen mit einer unzumutbaren Behinderung einen sanften Tod zu ermöglichen. Sigg machte deutlich, dass er in Deutschland zu einer anderen Methode der Sterbehilfe greifen müsse. "Diese ist aber weder den Betroffenen noch den Angehörigen zumutbar", sagte der dazu. Nach der Einnahme eines Schlafmittels würde dabei dem Sterbewilligen eine Folie über das Gesicht gelegt, so dass dieser nach dem Einschlafen ersticke. "Mir ist es wichtig, die Sterbenden zu begleiten. Ein sanftes Mittel dafür sollte in Deutschland zugelassen werden", forderte der Schweizer, der schon in rund 300 Fällen Sterbehilfe geleistet hat.

Die Richter des in Leipzig ansässigen Fünften Strafsenats des BGH wollen ihr Urteil am (morgigen) Mittwoch verkünden.

Quelle: RPO Archiv

 
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