Leipzig Urteil zu Hinweis auf Legasthenie in Abi-Zeugnis

Leipzig · Wird einem Legastheniker beim Abitur die Möglichkeit eingeräumt, seine Rechtschreibung nicht zu bewerten, dann darf dies im Zeugnis vermerkt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Drei Abiturienten aus Bayern hatten geklagt: In ihrem Zeugnis stand, dass wegen einer "fachärztlich festgestellten Legasthenie" die Rechtschreibleistung nicht gewertet worden sei. Dadurch fühlten sie sich diskriminiert. Die Richter urteilten, die Schüler hätten sich für den "Notenschutz" entschieden. Dadurch wären die allgemeinen Bewertungsmaßstäbe für sie außer Kraft gesetzt. Dies stelle jedoch eine Ungleichbehandlung mit anderen Legasthenikern dar, die auf den Notenschutz verzichteten und schlechtere Noten riskierten. Deshalb sei es statthaft, die Nichtbeurteilung zu vermerken.

(dpa)
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