Berlin Als Student in die Rentenkasse einzahlen

Berlin · Sozialversicherung, Arbeitszeiten, Verdienstgrenzen: Wer neben der Uni sein Geld verdient, muss Regeln beachten.

Wenn Bafög und elterliche Zuwendungen nicht mehr ausreichen, muss ein Studentenjob helfen, das Studium zu finanzieren. "Zu meinem Studentenjob bin ich über ein Praktikum gekommen", erzählt Martin Zänker, der an der Freien Universität Berlin Mathe studiert. Sein Pflichtpraktikum absolvierte der Masterstudent an einer öffentlichen Forschungseinrichtung. Das ist nun fast zwei Jahre her, doch Zänker begeistert sich weiter für seine Arbeit: "Wir erstellen mit Kameras aus verschiedenen Perspektiven 3-D-Modelle von Gesichtern", erklärt er seinen Job.

Wenn Studenten jobben, kommen dafür unterschiedliche Arbeitsmodelle infrage. Weit verbreitet sind Minijobs auf 450-Euro-Basis oder eine Anstellung als Werkstudent, bei der mehr verdient werden darf, sagt Christian Schirk. Er ist Teamleiter bei der Minijob-Zentrale in Essen. "Für beide Beschäftigungsformen müssen nur reduzierte Sozialabgaben abgeführt werden." Auch mit freier Mitarbeit auf Honorarbasis oder einer kurzfristigen Beschäftigung können sich Hochschüler etwas dazuverdienen.

Bei einem Minijob fallen für den Studenten keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Auf Antrag kann er sich auch von der Rentenversicherung befreien lassen. "Bislang habe ich immer auf Minijobbasis gearbeitet", erzählt Zänker. Dabei jobbte der Student im Supermarkt an der Kasse oder digitalisierte Daten für ein Krankenhaus. Die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro durfte nur in Ausnahmefällen überschritten werden.

Bei einer Anstellung als Werkstudent ist das anders: "Es gibt keine Verdienstgrenzen speziell für Studierende", sagt Florian Haggenmiller. Er ist Bundesjugendsekretär beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) in Berlin. Allerdings gilt die sogenannte Werkstudentenregel: "Während des Semesters darf ein Werkstudent maximal 20 Stunden in der Woche neben dem Studium arbeiten." In der vorlesungsfreien Zeit existiert diese Obergrenze nicht. Ausnahmen gibt es auch an den Wochenenden sowie für Spät- und Nachtarbeit.

"Die Beschäftigung von Werkstudenten ist für Arbeitgeber sehr interessant, weil die Lohnnebenkosten relativ gering sind", sagt Schirk. Einerseits zahlen sowohl der Arbeitgeber als auch der Werkstudent Beiträge in die Rentenkasse ein, was sich positiv auf die spätere Rente auswirkt. Andererseits entfallen grundsätzlich die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ebenso wie jene zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Zänkers Werkstudentenvertrag sieht eine Arbeitszeit von monatlich 40 Stunden vor. "In der Zeiteinteilung bin ich aber relativ frei", berichtet er. "So kann ich für Klausuren unkompliziert Urlaub nehmen und die Arbeit in den Semesterferien nachholen." Zur Zeit arbeitet er regelmäßig 60 Stunden und mehr im Monat. "Als ich als Werkstudent anfing, wollte ich nicht aufstocken, um weiter kostenlos familienversichert zu bleiben." Mittlerweile muss der 26-Jährige ohnehin den ermäßigten Studententarif der Krankenkassen zahlen.

"Studierende können sich bis zum Alter von 25 Jahren kostenfrei über die Eltern krankenversichern", erläutert Haggenmiller. Allerdings dürfen sie dann nicht unbegrenzt dazuverdienen. Lediglich ein Zusatzeinkommen von 405 Euro im Monat ist erlaubt. Dazu kommt noch eine Pauschale für Werbekosten: "Werkstudenten können daher bis zu einem Verdienst von 488,33 Euro im Monat in der kostenlosen Familienversicherung bleiben", erläutert Schirk. Wird mehr verdient, muss der Hochschüler im Regelfall den reduzierten Studentenbeitrag zahlen - meist etwa 80 Euro.

Auch für Studierende, die staatlich gefördert werden, ist der Zuverdienst begrenzt, wenn nicht die Fördersumme gefährdet werden soll. "Ein Bafög-Empfänger kann monatlich nur 406 Euro dazuverdienen, sonst wird die Förderung anteilig gekürzt", sagt Haggenmiller. Entscheidend ist, dass das Gesamteinkommen in dem zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum 4880 Euro nicht überschreitet. Wird das Bafög weniger als zwölf Monate bezogen, fällt auch der erlaubte Zuverdienst entsprechend niedriger aus. Das Kindergeld zählt dabei nicht zum Einkommen.

Wer während des Studiums abhängig beschäftigt ist, hat die gleichen Rechte wie seine Kollegen: "Auch für studentische Arbeitnehmer gilt das Arbeitsrecht", erklärt Haggenmiller. Sie haben Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, bezahlten Urlaub, Mutterschutz, regelmäßige Pausen und Arbeitsschutz. Das gilt ebenfalls für die Bezahlung: "Auch Studenten haben ein Anrecht auf den Mindestlohn von 8,50 Euro im Monat", ergänzt Schirk. Ausnahmen gelten nur für minderjährige Studenten sowie für bestimmte Praktika.

Martin Zänker hat sich vorgenommen, in diesem Jahr erstmals eine Steuererklärung zu machen. Seinen Job als Werkstudent will er bis zum Ende des Studiums fortführen: "Mein Ziel ist es, nächstes Jahr meine Masterarbeit über das Thema zu schreiben."

(dpa/tmn)
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