Experte Peter Piolot gibt Antworten Ein Semester Urlaub

Welche Gründe berechtigen dazu, ein Urlaubssemester zu nehmen? Antworten vom Experten.

Praktikum, Kindererziehung, Schwangerschaft oder einfach ein tolles, aber befristetes Jobangebot - Gründe für ein Urlaubssemester gibt es viele. Doch sind sie alle ausreichend, um ein freies halbes Jahr beantragen zu können?

Welche Gründe berechtigen dazu, ein Urlaubssemester zu nehmen und danach wieder einzusteigen? Gibt es weiter BAföG? Wie sieht es mit der Krankenversicherung aus?

Viele Fragen beantworten sich schon, wenn der Student zur Beratung an seiner Hochschule geht. Die Voraussetzungen variieren manchmal je nach Fakultät. Daher sollten sich Studenten rechtzeitig informieren, rät Peter Piolot von der Zentralen Studienberatung der Universität zu Köln.

"Gründe sind Umstände, die vorübergehend das Studieren beeinträchtigen oder ausschließen", sagt Piolot und nennt Beispiele: "Auslandssemester, Krankheit, Schwangerschaft und Mutterschutz oder Kinderbetreuung sowie die Betreuung und Versorgung pflegebedürftiger Angehöriger." Die Gründe müssen in der Regel durch ärztliche Attests oder andere offizielle Dokumente belegt werden.

Wer ein Urlaubssemester nehmen will, sollte dies rechtzeitig beantragen. In Nordrhein-Westfalen gelten der 31. März für ein Wintersemester und der 30. September für ein Sommersemester als Fristen.

Erste Anlaufstelle ist in jedem Fall das Studierendensekretariat der Universität. "Hier wird der Antrag bearbeitet und die Genehmigung erteilt", sagt Piolot. Studenten müssen damit aber nicht unbedingt bis zum nächsten Semester warten: Bis zu vier Wochen nach Semesterstart können sie den Antrag einreichen, aber nur, wenn der Beurlaubungsgrund nicht vorhersehbar war, wie bei einer Krankheit oder einem Unfall.

Der Vorteil ist, dass Studenten trotz der Auszeit in der Regelstudienzeit bleiben können. Denn die Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester. Braucht ein Hochschüler spontan frei, weil er etwa einen kranken Angehörigen pflegen muss, sollte er deshalb unbedingt einen Urlaubsantrag stellen, statt offiziell weiter zu studieren. "Insgesamt können bis zu sechs freie Semester gewährt werden. Bereits an anderen deutschen Hochschulen genehmigte Urlaubssemester werden angerechnet", sagt Piolot.

Liegen keine Gründe vor, ein Urlaubssemester zu beantragen, muss sich wohl oder übel exmatrikuliert werden. Doch das sollten sich Studenten gut überlegen, vor allem wenn sie ein Fach mit Zulassungsbeschränkung studieren. Wollen sie das Studium fortsetzen, müssen sie sich wieder neu einschreiben und kriegen nicht unbedingt den alten Platz wieder.

Beachten sollten Studenten allerdings, dass es durchaus finanzielle Auswirkungen haben kann, ein Semester freizunehmen. Denn wenn sie nicht eingeschrieben sind, gibt es kein BAföG. Auch das Kindergeld kann gestrichen werden.

Die Alternative: immatrikuliert bleiben und einfach nicht zur Vorlesung gehen. Davon rät die Studienberatung jedoch entschieden ab. "Es vermittelt nach außen die Botschaft, ein Semester untätig gewesen zu sein", sagt Piolot. "Zudem besteht die Möglichkeit, dass man im weiteren Studienverlauf noch einmal tatsächlich eine Beurlaubung benötigt. Dann summieren sich die Ausfallzeiten."

(RP)
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