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Urteil des Oberlandesgericht Karlsruhe: Xavier Naidoo darf wie bisher Platten vermarkten

zuletzt aktualisiert: 25.04.2001 - 11:31

Karlsruhe (rpo). Moses Pelham dürfte sich ärgern. Im Streit um die Vermarktung von Musiktiteln hat der Sänger Xavier Naidoo vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe einen Erfolg errungen. Er darf vorerst auch weiterhin die Platten der «Söhne Mannheims» vertreiben.

Ein Eilantrag, mit dem der Produzent Moses Pelham den Vertrieb der CD «Wir haben euch noch nichts getan» und die Vorführung des Videos «Geh davon aus, dass.. .» verbieten lassen wollte, scheiterte auch in zweiter Instanz.

Das Gericht wies die Berufungen gegen zwei Urteile des Landgerichts Mannheim zurück. Allerdings ist die Sache für Naidoo noch nicht ausgestanden: Pelham hat bereits eine Hauptsacheklage vor dem Landgericht Mannheim wegen Vertragsverletzung erhoben. Dabei soll es aber nur noch um den Vertrieb der CD gehen. Die beiden Streithähne waren am Mittwoch nicht vor Gericht erschienen.

Streitpunkt war der im April 1998 geschlossene Künstlervertrag mit Pelhams Plattenfirma 3p. Xavier Naidoo verpflichtete sich darin, alle Rechte zur Auswertung seiner Solo-Aufnahmen auf die Firma zu übertragen. Ausgenommen hiervon waren die «Live-Aktivitäten des Künstlers in der Künstlergruppe "Söhne Mannheims", die Herstellung von Tonaufnahmen für diese Künstlergruppe sowie der Eigenvertrieb von Tonträgern ... durch die Künstlergruppe selbst».

Die «Söhne Mannheims» hatten mit Naidoo die beanstandete CD hergestellt und über eine Fremdfirma im Einzelhandel vertrieben. Das Musikvideo wurde von den Fernsehsendern Viva TV und MTV zur Verfügung gestellt. Pelham sah seine vertraglichen Exklusivrechte verletzt und wollte den Vertrieb der CD und des Videos per Einstweiliger Verfügung verbieten lassen.

Was die CD angeht, so ist für den 6. OLG-Zivilsenat der Begriff «Eigenvertrieb» nicht eindeutig. Da beiden Seiten dazu eidesstattliche Versicherungen vorgelegt hatten, sah der Senat eine «Patt-Situation». Nach dem Wortlaut des Vertrags sei sowohl die Deutung zu Gunsten des Klägers als auch des Beklagten möglich. Es sei Pelham aber nicht gelungen, eine Vertragsverletzung durch Naidoo glaubhaft zu machen.

Der das Musik-Video betreffende Antrag hatte schon deshalb keinen Erfolg, weil der Senat keine Dringlichkeit sah. Pelham habe nicht dargetan, dass durch das Verhalten des Sängers ein erheblicher, nicht rückgängig zu machender Schaden entstehe, wenn er seine Rechte im Hauptsacheverfahren verfolge (Aktenzeichen: 6 U 214/00 und 6 U 217/00 vom 25. April 2001)

Quelle: RPO Archiv

 
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