Sekte "Zwölf Stämme" widersetzen sich wieder der Schulpflicht

Klosterzimmern · Mitglieder der Sekte "Zwölf Stämme" weigern sich erneut, ihre Kinder in die Schule zu schicken. In einem Blog begründen die Mitglieder ihren Schritt. In einer öffentlichen Schule würden die Kinder "nicht auf das Königreich Gottes" vorbereitet. Gegen die Sekten waren wiederholt Prügelvorwürfe laut geworden.

Journalist filmte Folter bei "Zwölf Stämme"
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Nach einem Bericht der "Augsburger Allgemeinen" handelt es sich in dem neuen Fall um die Kinder, die nach den Prügelvorwürfen wieder zurück zu ihren Eltern durften. Die Kinder, die sich weiterhin in der Obhut des Jugendamtes befinden, gehen dem Bericht zufolge weiter zur Schule.

In einem Internet-Blog hat die Sekte ihren Schritt begründet. Dort werden zahlreiche Bibelstellen zitiert. Unter anderem ist zu lesen: Wir glauben, dass es für uns Eltern die höchste Pflicht gegenüber Gott und den Menschen ist, unsere Kinder in ihrer Erziehung und Ausbildung für das auszurüsten, wofür sie in ihrem Leben geboren sind: nämlich erstens, ihren Schöpfer mit ganzem Herzen und ganzer Seele zu lieben und zweitens ihren Nächsten so zu lieben wie sich selbst.

Die "Zwölf Stämme" sind im bayerischen Klosterzimmern angesiedelt. Dort leben seit dem Jahr 2000 rund 100 Mitglieder der Sekte nach eigener Auffassung bibeltreu und nach urchristlichen Regeln. Die Gruppe ernährt sich vor allem von der Bio-Landwirtschaft und zeichnet sich durch ihre soziale Abgeschlossenheit aus. Die Mitglieder enthalten ihren Kindern aus Glaubensgründen auch Bildung an einer staatlichen Schule vor. Sexualkunde-Unterricht lehnen sie ab.

Prügelvorwürfe gegen die urchristliche Sekte gab es immer wieder. Im Jahr 2012 hatte ein Aussteiger dem Nachrichtenmagazin "Focus" berichtet, dass Kinder von Erwachsenen mindestens dreimal am Tag mit Rutenschlägen traktiert worden seien. Demnach seien dazu alle getauften Mitglieder der Sekte berechtigt gewesen. Die Kinder seien ausschließlich geschlagen worden, um dadurch ihren Willen zu brechen.

(csi)
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