Bundeswehr-Einsatz in Afghanistan: Die Grenze zwischen Kampf und Krieg
VON HELMUT MICHELIS - zuletzt aktualisiert: 24.06.2009 - 20:30Düsseldorf (RPO). Befindet sich die Bundeswehr in Afghanistan in einer kriegerischen Auseinandersetzung? Die Politiker streiten um die richtige Wortwahl. Die Auseinandersetzung habe eine neue Qualität bekommen, sagt der Wehrbeauftragte Reinhold Robbe (SPD). Wie sehen es die Juristen?
Eine Bombe am Straßenrand explodiert, mehrere Selbstmordattentäter stürmen auf die gestoppte Fahrzeugkolonne zu. Panzerfaustschützen eröffnen von der Seite das Feuer; Verletzte schreien. Weitere, mit Kalaschnikow-Gewehren bewaffnete Angreifer legen einen Hinterhalt für die zur Hilfe kommende Verstärkung die Angriffe auf die Patrouillen im Norden Afghanistans werden raffinierter und brutaler, die Gefechte dauern immer länger. Die deutschen Soldaten müssen sich wie im Krieg fühlen.
Doch um das Wort "Krieg" gibt es Streit: Verteidigungsminister Franz Josef Jung hat inzwischen zwar dem Wunsch der Soldaten entsprochen und spricht von Gefallenen statt von Getöteten. Jung besteht aber darauf, dass ein Kampf gegen den Terror kein Krieg sei. Darunter verstehe man eine große militärische Auseinandersetzung wie die von 1939 bis 1945.
Jung hat juristisch recht, beruft sich aber auf eine Definition, die aus einem anderen Jahrhundert und einer anderen Weltordnung stammt: Krieg ist demnach ein gewaltsamer Konflikt zwischen Staaten. Deren Kämpfer, sogenannte Kombattanten, sind nach dem international bindenden Kriegsvölkerrecht durch Uniformen oder Armbinden kenntlich zu machen.
Die Soldaten sind außerdem an klare Regeln gebunden: Sie müssen zum Beispiel das Rote Kreuz als Schutzzeichen beachten und dürfen Gefangene nicht misshandeln oder ausplündern.
In Ländern wie dem Irak, in Afghanistan oder im Nahen Osten greifen diese Regeln längst nicht mehr: Die radikal-islamischen Taliban gehören zum Beispiel keinem bestimmten Staat an, sondern im weitesten Sinne einer Religionsgemeinschaft. Auch stammen sie häufig nicht aus der Region, sondern sickern aus dem pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet ein. In Afghanistan findet demnach also auch kein Bürgerkrieg statt.
Für die Taliban ist ihr Kampf ein "heiliger Krieg" in göttlichem Auftrag, der sie zu allen Kampfformen einschließlich Selbstmord und Geiselnahme legitimiert. Die Taliban tragen landesübliche zivile Kleidung und verbergen ihre Waffen; im Extremfall schicken sie Frauen oder Kinder als Selbstmordattentäter vor.
Das führt zu neuem juristischen Streit: Ist ein Kind mit Sprengstoffgürtel ein Kombattant? Darf es bekämpft werden, bevor es viele andere Menschen tötet?
Das Grundgesetz der Bundesrepublik regelt solche Fragen nicht. Hier wird ein Angriffskrieg verboten, die allgemeine Wehrpflicht und ihre Ausnahmen geregelt oder die Ausrufung des Verteidigungsfalls definiert. Eine Entsendung deutscher Streitkräfte an den Hindukusch hatten die Väter des Grundgesetzes 1949 nicht in Betracht gezogen.
Auch die UN-Charta greift nicht mehr. Hier heißt es in Kapitel II: "Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt." Das passt nicht auf bombenlegende, bärtige "Gotteskrieger", auch wenn sie in Afghanistan nach eigenem Verständnis ein echtes Kriegsziel haben: die Vertreibung der "Ungläubigen".
Experten haben inzwischen den Begriff vom "asymmetrischen Krieg" zwischen zwei ungleichen Gegnern gewählt. Krieg in neuer Form ist demnach eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen Gruppen, so unterschiedlich sie auch sein mögen. Danach würde auch die Deutsche Marine zurzeit vor Somalia Krieg gegen die Piraten führen. Demnach befänden sich auch Mexiko oder Brasilien im Kriegszustand, weil sich dort Verbrecherbanden und Drogenkartelle heftige Kämpfe mit Polizei und Militär liefern.
Die Bundeswehr ist aber ausdrücklich nicht mit einem Kampfauftrag nach Afghanistan geschickt worden. Ihr aktuelles Mandat basiert auf der UN-Resolution 1623. Demnach soll der Militäreinsatz in Afghanistan ein sicheres Umfeld schaffen, um den Wiederaufbau zu ermöglichen. Dazu sind die afghanische Regierung und zivile Helfer zu unterstützen und zu schützen.
- RP ONLINE
- Kontakt
- AGB
- DATENSCHUTZ
- Impressum