Klage von Häftlingen aus Kentucky abgewiesen Hinrichtung mit Giftspritze bleibt zulässig

Washington (RPO). Die Hinrichtung von US-Häftlingen mit der Giftspritze ist legal. Das hat der Oberste Gerichtshof der USA am Mittwoch entschieden. Sieben von neun Richtern hatten gegen eine Abschaffung der Giftspritze gestimmt. Die in zahlreichen US-Staaten praktizierte Hinrichtungsmethode sei keine "grausame und unübliche Strafe" und verstoße damit nicht gegen die Verfassung, erklärte Richter John Roberts zur Begründung.

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Mit der Urteilsverkündung endet auch der siebenmonatige Stopp von bereits beschlossenen Todesurteilen. Seit der Oberste Gerichtshof im September erklärt hatte, sich mit dem Thema zu beschäftigen, war in den USA kein Häftling hingerichtet worden.

Der Oberste Gerichtshof hatte über die Klage von zwei Todeskandidaten aus Kentucky abgestimmt. Die beiden hatten gegen die umstrittene Zusammensetzung der Todesspritze geklagt. Sie hatten erklärt, die derzeit verwendete Kombination aus drei Substanzen berge die Gefahr in sich, dass dem Verurteilten unsägliche Schmerzen zugefügt werden könnten.

Die Giftspritze, die zurzeit in rund drei Dutzend US-Staaten verwendet wird, besteht aus einem Mittel zur Betäubung, einer Substanz zur Muskellähmung und einer Droge, die zum Herzstillstand führt. Die Kläger machen geltend, dass der Verurteilte bei der Verabreichung der dritten tödlichen Substanz schwere Schmerzen erleide, falls das Betäubungsmittel versage. Wegen der Muskellähmung könne er dies aber nicht mehr verdeutlichen. Dies widerspreche der US-Verfassung, die körperliche Grausamkeit bei Hinrichtungen verbiete.

Den Obersten Gerichtshof forderten sie auf, entweder eine andere Zusammensetzung der Giftspritze vorzuschreiben oder die Vorschriften für ihre Anwendung verschärfen. Auch müssten Gefängnisbeamte besser ausgebildet werden, um Komplikationen bei Hinrichtungen erkennen und darauf reagieren zu können.

Auslöser des Verfahrens waren Exekutionen in Florida und Ohio, die wesentlich länger dauerten als üblich und deutliche Hinweise darauf gaben, dass der Todeskandidat Schmerzen erlitt. Dies führte dazu, dass Hinrichtungen mit der Giftspritze zunächst ausgesetzt wurden.

(ap)
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