Analyse Bis dass der Tod uns scheidet

Berlin · Ehepartner sind oft böse überrascht, wenn sie in Notlagen den geliebten Menschen nicht vertreten dürfen. Nordrhein-Westfalen will diesen Zustand nun ändern.

Die Länder sind sich einig, dass in Fragen von Gesundheit, Pflege und Rehabilitation künftig der Ehepartner als Betreuer auftreten soll, wenn der andere keine eigenständigen Entscheidungen mehr treffen kann. Der Bundesrat will einen entsprechenden Gesetzentwurf morgen beschließen. Die Entscheidung geht von dem Ansatz aus, dass der geliebte Mensch die Bedürfnisse des Betroffenen am besten kennt.

In welchen Fällen soll der Ehepartner als Betreuer künftig einspringen?

Er soll in allen Notlagen, in denen der Partner selbst keine Entscheidungen mehr fällen kann, zuständig sein. Das kann beispielsweise auf eine junge Frau zutreffen, deren Mann nach einem Motorradunfall im Koma liegt. Betreuer kann auch ein Mann nach Jahrzehnten Ehe werden, dessen Frau an Demenz leidet. Für die Dauer der Betreuung soll es keine zeitliche Beschränkung geben. Denkbar ist auch eine plötzlich auftretende schwere psychische Erkrankung, die den einen Partner entscheidungsunfähig macht.

Welche Entscheidungen genau sollen die Ehepartner künftig treffen können?

Die betreuenden Ehepartner sollen den anderen gegenüber den Ärzten vertreten. Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass der Ehepartner am besten weiß, was der Mann oder die Frau möchte. Die Betreuung geht aber noch weiter: Die Ehepartner haben das Recht, mit Reha-Einrichtungen, Kliniken und Krankenkassen Verträge zu schließen. Der Partner darf auch Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinden, was sonst nur der Patient selbst tun kann, beispielsweise damit Krankenunterlagen an Sozialleistungsträger übergeben werden können. Eine Grenze hat die Betreuung durch den Ehepartner in Geldfragen. Er darf nicht an das Konto des Partners gehen, um beispielsweise Pflegeleistungen, die nicht von den Versicherungen abgedeckt sind, zu finanzieren. Dafür bedarf es weiterhin des gesetzlichen Betreuers. Es sei denn, dass ohnehin ein Eheleute-Konto existiert, auf das beide Partner Zugriff haben.

Braucht man jetzt keine Vorsorgevollmacht mehr?

Doch. Einer Vorsorgevollmacht bedarf es insbesondere weiterhin, wenn der Ehepartner im Fall der Fälle auch Bankgeschäfte für den Entscheidungsunfähigen tätigen will oder andere Verträge außerhalb der Gesundheitsversorgung abschließen möchte.

Was passiert, wenn ein Ehepartner damit überfordert ist, als Betreuer für den anderen einzuspringen?

Niemand soll gezwungen werden, die Betreuung für seinen Ehepartner zu übernehmen. Wenn sich etwa eine 90-Jährige überfordert sieht, den Papierkram mit den Leistungsträgern und die Gespräche mit den Ärzten zu übernehmen, soll dies weiterhin ein vom Gericht bestellter Betreuer machen. Denkbar wäre auch der Fall, dass beispielsweise die Kinder sehen, der alte Vater sei mit der Betreuung der demenzkranken Mutter überfordert. Dann können sie nach den Plänen der Länder bei Gericht einen gesetzlichen Betreuer beantragen.

Wie hängt die Patientenverfügung mit der von den Ländern geplanten Regelung zusammen?

Der Ehepartner, der als Betreuer einspringt, wäre dann auch zuständig, den in den in der Patientenverfügung geäußerten Willen gegenüber den Ärzten durchzusetzen. Wenn keine Patientenverfügung existiert, müsste der betreuende Ehepartner den vermuteten Willen des anderen einbringen. Das gilt auch für ethisch schwierige Fragen wie lebenserhaltende Maßnahmen oder die Entscheidung, ob eine riskante Operation erfolgen soll. Der Gesetzentwurf der Länder sieht vor, dass der betreuende Ehepartner auch ein Ende lebensverlängernder Maßnahmen verlangen kann. Sofern er sich mit den zuständigen Ärzten einigen kann, dass bestimmte Maßnahmen nicht mehr sinnvoll sind, dürfen diese nach den Plänen der Länder auch eingestellt werden. Dafür müsste kein Gericht hinzugezogen werden. Eheleute können dies auch heute schon tun, sofern sie eine schriftliche Vorsorgevollmacht haben.

Was müssen Ehepartner unternehmen, die gar nicht wünschen, vom anderen im Notfall betreut zu werden?

Nach dem Gesetzentwurf der Länder müssen diese Personen ausdrücklich schriftlich hinterlegen, dass sie nicht von ihrem Ehepartner im Notfall betreut werden sollen. Da man davon ausgehen kann, dass es in diesen Fällen grundsätzliches Misstrauen gegen den Ehepartner gibt, wäre es wohl ratsam, eine solche schriftliche Erklärung nicht nur in der heimischen Kommode aufzubewahren, sondern sich an einen Notar zu wenden.

Warum soll die automatische Betreuung durch den Ehepartner nur für den Bereich Gesundheit und Pflege gelten?

Das Land Nordrhein-Westfalen wäre gerne noch einen Schritt weiter gegangen und hätte auch Bankgeschäfte und das Recht zum Abschließen von Verträgen miteinbezogen. Darauf konnten sich aber nicht alle 16 Bundesländer einigen. 2005 war schon einmal eine Länderinitiative gescheitert, die eben eine umfassende automatische Betreuung durch den Ehepartner für den Notfall vorsah.

Ist es sicher, dass die Neuregelung kommt?

Die Stimmen von 16 Bundesländern haben politisch viel Gewicht, gesetzgeberisch alleine aber keine Durchschlagskraft. Nun muss die Bundesregierung Stellung nehmen. Doch dort gibt es Skepsis gegen den Entwurf. Der Bundestag hat die Möglichkeit den Gesetzentwurf mit einfacher Mehrheit zurückzuweisen. Dort existiert bislang aber noch kein klares Meinungsbild. Sollten sich die Länder durchsetzen, bedarf es Zeit für die Installierung der neuen Regeln. Das Gesetz soll dann frühestens sechs Monate nach Verkündung in Kraft treten. Es kann also noch dauern.

(qua)
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