Per Eilbeschluss: BVG genehmigt rechtee Aufmärsche an Ostern
zuletzt aktualisiert: 13.04.2001 - 20:08Karlsruhe (rpo). Die Rechten dürfen aufmarschieren, und zwar am Ostersamstag in Ennepetal und am Ostermontag in Hagen. Das höchste deutsche Gericht, das Bundesverfassungsgericht, hat die Aufmärsche genehmigt. Beide Demonstrationen waren zuvor von untergeordneten Behörden verboten worden.
Das teilten die Karlsruher Richter am Freitag mit. Beide Demonstrationen waren von der Polizei in Hagen und in Bochum verboten worden. Das Verwaltungsgericht in Arnsberg und das Oberverwaltungsgericht in Münster (OVG) hatten diese Verbote bestätigt.
Die Münsteraner Richter erklärten in ihrem Beschluss zu der Demonstration der rechtsextremen NPD am Samstag, eine rechtsextremistische Ideologie lasse sich unter dem Grundgesetz auch nicht mit den Mitteln des Demonstrationsrechts legitimieren. Den Hagener Umzug, den der Hamburger Neonazi Christian Worch unter dem Motto "Nationaler Ostermarsch - Für Frieden, Freiheit und Gerechtigkeit" angemeldet hatte, untersagten die OVG-Richter wegen einer "Missachtung des Osterfestes", das als höchstes Christenfest im Zeichen von Frieden und Versöhnung stehe.
In ihrer Begründung hatten die Münsteraner Richter offen einer erst vor wenigen Tagen veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts widersprochen: Eine Versammlung, die durch ein Bekenntnis zum Nationalsozialismus geprägt sei, dürfe entgegen der Auffassung der obersten Richter auch dann verboten werden, wenn keine unmittelbare Gefahr der Begehung von Straftaten drohe.
Die Karlsruher Richter dagegen bekräftigten ihren Standpunkt, wonach eine Demonstration nicht schon deshalb untersagt werden könne, weil politisch missliebige Meinungen geäußert würden. Allein der Hinweis auf zurückliegende Straftaten Worchs begründe noch nicht die konkrete Gefahr, dass es wieder zu Straftaten kommen werde, befand die 1. Kammer des Ersten Senats.
Bei der erlaubten Demonstration am Samstag in Ennepetal waren die Karlsruher Richter der Meinung, die Zugehörigkeit des Antragstellers und der vorgesehenen Redner zum rechtsextremen Spektrum beinhalte nicht die erforderlichen Anhaltspunkte über die Ausrichtung der geplanten Versammlung. Der Aufzug gefährde auch nicht die öffentliche Sicherheit, weil er in seiner Ausrichtung den Charakter des bevorstehenden Osterfestes und des Passahfestes missachte, wie die OVG-Richter befanden. Der Karsamstag sei kein Feiertag im Sinne des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage für das Land Nordrhein- Westfalen, hieß es in Karlsruhe.
Dem Hinweis auf das Osterfest entgegneten die Verfassungsrichter, Demonstrationen seien in Nordrhein-Westfalen an Feiertagen grundsätzlich von 11 Uhr an erlaubt. Auch die Ostermärsche der Friedensbewegung fänden an diesen Feiertagen statt. "Die Ausübung des Demonstrationsrechts an diesen Tagen ist nicht auf Gruppierungen beschränkt, die in der Tradition der Ostermarschbewegung stehen", heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Etwas anderes gelte indes für den Holocaust-Gedenktag. Das Bundesverfassungsgericht hatte eine für den 26. Januar geplante rechtsextremistische Demonstration wegen ihrer "Provokationswirkung" untersagt.
Der bereits in mehreren Entscheidungen ausgetragene Streit zwischen den Richtern in Münster und Karlsruhe entzündet sich an der Frage, ob eine Demonstration auch wegen einer Gefährdung der "öffentlichen Ordnung" verboten werden darf, also der ungeschriebenen und für das menschliche Zusammenleben unerlässlichen Regeln. Die Verfassungsrichter verneinen dies: Die Bürger seien frei, auch grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen, solange sie nicht gegen Gesetze verstießen. Ihre Kollegen vom OVG dagegen verweisen auf die deutsche Geschichte: Durch das öffentliche Auftreten von Neonazis würden "grundlegende soziale und ethische Anschauungen einer Vielzahl von Menschen - zumal der in Deutschland lebenden ausländischen und jüdischen Mitbürger - in erheblicher Weise verletzt".
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