Bayern entscheidet: Absolutes Rauchverbot ist verfassungsgemäß
zuletzt aktualisiert: 12.08.2008 - 13:11Karlsruhe (RPO). Das absolute Rauchverbot in Bayern ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das entschied das Bundesverfassungsgericht und nahm die Beschwerde zweier Kneipenwirte nicht an.
In der am Dienstag veröffentlichten Entscheidung verweisen die Karlsruher Richter auf ihr Grundsatzurteil vom 30. Juli. Der Erste Senat hatte vor knapp zwei Wochen in einem Musterverfahren entschieden, dass die Länder ein absolutes Rauchverbot erlassen dürfen.
Der Schutz der Nichtraucher habe als überragendes Gemeinwohlziel Vorrang vor der Berufsfreiheit der Gastwirte. Für verfassungswidrig wurden damals allerdings widersprüchliche Ausnahmeregelungen erklärt, wie sie in den meisten Bundesländern gelten. Wenn ein Bundesland Ausnahmen vom Rauchverbot zulasse und Gaststätten mit mehreren Räumen ein Raucherzimmer anbieten könnten, dann müssten sich auch kleine Eckkneipen als Raucherkneipen kennzeichnen dürfen, hieß es in der Entscheidung.
Da in Bayern ein absolutes Rauchverbot gilt, steht das Landesgesetz nach der jetzt ergangenen Kammerentscheidung in Einklang mit dem Grundgesetz. In dem einstimmigen Beschluss heißt es, dass die vor wenigen Wochen verfügte Raucherlaubnis in Festzelten nur eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2008 darstelle. Damit werde das Regelungskonzept nicht insgesamt in Frage gestellt.
Einrichtung von Raucherclubs möglich
Auch die in Bayern bestehende Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Raucherclubs zu gründen, ist nach dem Karlsruher Beschluss nicht zu beanstanden. Zur Begründung führten die Richter an: Jede Gaststätte habe die Wahl, einen Raucherclub einzurichten. Auch die Kneipenwirte aus München und Würzburg, die die Verfassungsbeschwerde eingelegt hatten, könnten die Voraussetzungen erfüllen. Zu Raucherclubs gehörten unter anderem eine feste Mitgliederstruktur, Einlasskontrollen und die Zurückweisung von Laufkundschaft.
In der Diskussion über die Folgen des Karlsruher Grundsatzurteils hatten Gesundheitsexperten zuletzt immer wieder vor einer bundesweit uneinheitlichen Lösung gewarnt, die möglicherweise nach dem Verfassungsgericht auch vor dem Europäischen Gerichtshof zum Scheitern verurteilt wäre. Allerdings gibt es unterschiedliche Ansichten über die Zuständigkeit: Die Bundesregierung sieht die Länder in der Pflicht. Auf der anderen Seite wurde aber auch immer wieder darauf hingewiesen, dass der Bund über die Arbeitsstättenverordnung tätig werden könnte.
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