Abschuss von Passagierflugzeugen: Befehl ist Befehl?
VON REINHOLD MICHELS - zuletzt aktualisiert: 19.09.2007 - 21:07Düsseldorf (RP). Ungehorsam gegenüber rechtswidrigen Anweisungen - was bedeutet in schier ausweglosen Pflichtenkollisionen „übergesetzlicher, entschuldigender Notstand“?
„Es ist sinnlos zu sagen: Wir tun unser Bestes. Es muss dir gelingen, das zu tun, was erforderlich ist.“ (Winston Churchill, britischer Staatsmann)
Bundesverteidigungsminister Franz Josef Jung (CDU) hat den Extrem- und Ausnahmefall im Kopf, ein von Terroristen gekapertes, mit Passagieren voll besetztes Flugzeug könnte in Deutschland auf ein Ziel zusteuern, um dort zehntausendfach Menschenleben auszulöschen.
Wäre es dann - siehe Churchills Zitat - sinnlos zu sagen: Der Staat gibt sein Bestes, damit das Unheil abgewendet wird; oder muss der Staat seiner stärksten Macht, dem Militär, den Befehl erteilen, das Erforderliche zu tun, um zehntausendfachen Tod zu unterbinden - und sei es um den Preis, dass der Jet mit den unschuldigen Fluggästen vor dem großen Einschlag durch befehlsgehorsame Kampfbomber-Piloten eliminiert wird?
Der alte Armee-Grundsatz „Befehl ist Befehl“ passt nicht, denn sowohl das Soldatengesetz (§ 11) als auch das Wehrstrafgesetz (§§ 5, 19, 20, 21) legen fest, dass der Gehorsam verweigert werden darf, wenn eine Straftat befohlen wurde. Würde der Untergebene den Befehl befolgen, machte er sich grundsätzlich schuldig.
Abwägung Leben gegen Leben unstatthaft
Aus der jüngeren deutschen Geschichte ist die Gehorsamsverweigerung von Hitlers militärischem Statthalter im besetzten Paris, General Dietrich von Choltitz, in Erinnerung. Gegen den Befehl Hitlers, Paris, wenn überhaupt, den West-Alliierten im Sommer 1944 nur zerstört zu überlassen (Hitler ließ sogar fragen: „Brennt Paris?“) übergab Choltitz die Weltstadt nahezu unbeschädigt ihren Befreiern.
Ein Gesetz, das der oben geschilderten Extremsituation im Luftverkehr in dem Sinne gerecht werden sollte, dass zum Schutz vieler Menschen die vergleichsweise wenigen geopfert werden dürfen, scheiterte 2006 vor dem Bundesverfassungsgericht. Der Grundgedanke Karlsruhes lautete: Eine Abwägung Leben gegen Leben, hier die vielen, dort die wenigen, ist unstatthaft.
Eine gesetzliche (!) Ermächtigung, unschuldige Menschen vorsätzlich zu töten, indem Bundeswehrpiloten einen riesiges Unheil bringenden Passagierjet abschießen, wurde als mit der Verfassung unvereinbar erklärt. Nun gibt es, wie es etwa der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Ernst Benda, betont, Extremfälle im Leben, für die das geschriebene Recht keine befriedigende Lösung bereit hält. Salopp ausgedrückt: Was man auch macht, man macht sich schuldig.
Übergesetzlicher Notstand
Aus der Ethik ist ein berühmtes moralisches Dilemma, ein philosophisches Problem, bekannt: Ein Waggon fährt auf einem Gleis in Richtung einer Weiche. Auf dem Gleis hinter der Weiche befinden sich fünf Arbeiter, die den anrollenden, todbringenden Waggon nicht bemerken. Auf einem anderen Gleis hinter der Weiche hockt nur eine Person, ebenfalls arg- und wehrlos. Jemand beobachtet die Szene und hat nur eine einzige Wahl: die Weiche so zu stellen, dass der Waggon die Fünf verschont und den Einen überrollt oder umgekehrt. Die meisten Testpersonen entscheiden sich dafür, das Leben der Fünf zu retten und den Tod des Einen in Kauf zu nehmen.
Juristisch betrachtet steht der Weichensteller vor einem furchtbaren Dilemma, man würde auch sagen: Er hat die Qual der Wahl: eine Straftat durch Unterlassen oder eine solche durch aktives Tun zu begehen. Für diese nicht aufzulösende Pflichtenkollision - Schutz gleichwertiger Rechtsgüter - hat die Rechtsprechung nach dem Krieg den entschuldigenden, übergesetzlichen Notstand entwickelt.
Das Konstrukt würde - darauf will Verteidigungsminister Franz Josef Jung anscheinend hinaus - auch das Befehl-Gehorsam-Problem im Interesse eines gehorsamen Bundeswehrpiloten lösen: Er darf den Abschussbefehl verweigern; führt er ihn jedoch aus, um das zahlenmäßig größere Unheil abzuwenden, befände er sich in einer nahezu unlösbaren Pflichtenkollision. Dann machte ihm die Rechtsgemeinschaft im Sinne des übergesetzlichen Notstandes keinen Schuldvorwurf.
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