Der Streit über die Wahlrechtsreform droht in letzter Minute die Große Koalition in Berlin zu entzweien. Während die SPD die vom Verfassungsgericht für grundgesetzwidrig erklärte Regelung der Überhangmandate noch vor der Bundestagswahl abschaffen möchte, will die Union die von den Karlsruher Richtern gesetzte Frist bis 2011 ausnutzen und die am 27. September anstehende Wahl nach den alten Regeln durchführen. Hier einige Fragen und Antworten zu dem komplexen Thema.
Wie entstehen Überhangmandate?
Normalerweise hat der Bundestag 598 Abgeordnete. Jeweils die Hälfte soll durch Direktmandate und durch Abgeordnete besetzt werden, die auf einer Liste stehen. Werden aber von einer Partei mehr Abgeordnete direkt gewählt, als ihr im jeweiligen Bundesland nach dem Zweitstimmenanteil zustehen, so entstehen Überhangmandate. Durch diese Überhangmandate erhöhte sich die Zahl der Abgeordneten im Bundestag 2005 auf 614; neun Mandate hatte die Union erhalten, sieben die SPD.
Wer profitiert davon?
In erster Linie die großen Parteien, da kleine Parteien nur geringe Chancen auf ein Direktmandat haben. Je größer die Chance auf Direktmandate, umso größer die Chance auf Überhangmandate. Das ist einer der Gründe, warum die kleinen Parteien nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Juni 2008 auf rasche Änderung des Wahlrechts gedrängt haben.
Wie wirken sich Überhangmandate in der parlamentarischen Arbeit aus?
Sie können im Einzelfall das Zünglein an der Waage für das Kräfteverhältnis im Parlament sein. Zum Beispiel bekamen bei der Bundestagswahl 2002 Union und SPD annähernd gleich viele Zweitstimmen (38,5 Prozent). Damit kämen beide Parteien auf die gleiche anteilsmäßige Anzahl der 598 Sitze. Da die Union zusätzlich dazu nur ein Überhangmandat, die SPD aber vier erhielt, wurden die Sozialdemokraten stärkste Fraktion in der 15. Wahlperiode und konnten den Kanzler stellen.
Was ist ein negatives Stimmgewicht?
Es entsteht durch das Zusammenspiel zwischen der Regelung für die Überhangmandate und der Bestimmung der Mandate durch den Zweitstimmenanteil in den einzelnen Bundesländern. Hat eine Partei in einem Bundesland so viele Stimmen bekommen, dass ihr mehr Abgeordnete zustehen als direkt gewählt wurden, ändert sich nichts. Die Zahl der Abgeordneten entspricht dem Zweitstimmenanteil. Wenn es umgekehrt ist - wie eben bei den Überhangmandaten -, entsendet sie mehr Abgeordnete, als ihr nach dem Zweitstimmenanteil zustehen. Setzt der Wähler das gezielt ein, können mehr Abgeordnete der favorisierten Partei in den Bundestag einziehen, als nach dem Zweitstimmenergebnis zulässig wären.
Gab es dafür schon ein Beispiel?
Im letzten Bundestagswahlkampf hatte die CDU in Sachsen ihren Wahlkampf tatsächlich darauf ausgerichtet, bei den Erststimmen besser als bei den Zweitstimmen abzuschneiden. Sie gewann tatsächlich einen Wahlkreisabgeordneten mehr, als ihr insgesamt zustand. Ein deutliches Mehr an Zweitstimmen hätte der CDU also geschadet, weil dann das Dresdner Direktmandat zulasten ihres regulären Kontingents an Abgeordneten gegangen und folglich kein Überhangmandat angefallen wäre. Diese Paradoxie des Wahlrechts hat Karlsruhe für verfassungswidrig erklärt.
Wie soll das geändert werden?
Die Grünen schlagen in ihrem Gesetzentwurf, der am kommenden Freitag im Bundestag zur Verabschiedung ansteht, vor, die Direktmandate bereits auf der Bundesebene, der sogenannten "Oberzuteilung", anzurechnen und nicht wie nach bisherigem Recht auf Länderebene. Dadurch ergäbe sich ein Ausgleich unter den Ländern. Überhangmandate würden in der Regel nicht mehr entstehen. Entstehen sie in einzelnen Ländern doch, soll der interne Überhang berücksichtigt werden, ohne jedoch die der Partei zustehende Gesamtsitzzahl zu vergrößern. Dabei kann es zu länderübergreifenden Änderungen kommen. Deshalb erklärt die Union, der Vorschlag der Grünen sei mit dem Föderalismusprinzip nicht vereinbar.