Zweifel an Berechnungsgrundlage Bundesverfassungsgericht stellt Grundsteuer infrage

Karlsruhe · Die Verfassungsrichter bemängeln in der Verhandlung das Prinzip der Einheitswerte als Grundlage für die Besteuerung von Grundstücken. Für Eigentümer, Mieter und Gemeinden dürfte sich viel ändern.

 Der Erste Senat beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Der Erste Senat beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Foto: dpa, ude gfh

Die für Immobilienbesitzer, Mieter und Gemeinden wichtige Grundsteuer steht vor der größten Umwälzung seit Jahrzehnten. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe äußerte am Dienstag Zweifel, dass die seit Jahrzehnten unveränderte Basis zur Erhebung der Abgabe mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Karlsruher Richter bemängelten, dass die Einheitswerte für Grundstücke und Häuser im Westen seit 1964 bestehen und seitdem nicht angepasst worden sind. "Zwischen 1964 und heute, da liegen Welten dazwischen", sagte Verfassungsrichter Andreas Paulus in der mündlichen Verhandlung. Mit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist in drei bis vier Monaten zu rechnen.

Vizepräsident Ferdinand Kirchhof kritisierte, dass der Gesetzgeber 1964 eigentlich eine Neubewertung nach sechs Jahren vorgesehen habe. Ziel war damals, die Einheitswerte an die Wertentwicklung anzupassen. Darauf habe der Gesetzgeber dann aber 1970 verzichtet und bis heute nicht mehr gehandelt. Damit stehe eine vergleichbare Bewertung wohl in Frage, sagte Kirchhof.

Für die Gemeinden steht bei der Verhandlung viel auf dem Spiel, da sie jährlich rund 14 Milliarden Euro an Grundsteuer einnehmen und diese eine der wichtigsten Finanzquellen der Kommunen ist. Die Bundesländer appellierten in der Verhandlung an das Gericht, eine ausreichende Übergangszeit festzulegen, sollte es die Einheitswerte für verfassungswidrig erklären. Sie bräuchten für eine Neubewertung der 35 Millionen Grundstücke mindestens sechs Jahre, da ein erheblicher Verwaltungsaufwand nötig sei. Hessens Finanzminister Thomas Schäfer (CDU) sieht den Bund finanziell in der Pflicht, falls die Steuer ausgesetzt werden muss: "Die Länder haben ihre Hausaufgaben gemacht. Der Bund ist leider untätig geblieben."

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte die Einheitswerte als verfassungswidrig eingestuft und das Grundsteuergesetz dem Verfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Da die Grundsteuer nicht nur Eigentümer bezahlen, sondern sie bei vermietetem Grundbesitz auf die Mieter umgelegt wird, ist von der Abgabe die gesamte Bevölkerung betroffen.

In den neuen Ländern gelten die Einheitswerte sogar seit 1935. Anwalt Hans-Joachim Lehmann nannte Berlin als schlagendes Beispiel. Der Wert von Grundstücken in Mauernähe sei vor der Wiedervereinigung gering gewesen und mittlerweile um das Zehnfache gestiegen. Die Einheitswerte von 1964 berücksichtigten dies aber nicht.

Die Bundesregierung verteidigte in der Verhandlung die alten Einheitswerte. Sie verwies einerseits auf den Zeit- und Personalaufwand, wenn neue Werte flächendeckend festgelegt werden müssten. Andererseits seien Steuerzahlungen der einzelnen im Vergleich zu anderen Steuern eher gering. Deshalb könne der Gesetzgeber an allgemeineren Vorgaben für die Grundlagen der Steuer festhalten. Verfassungsrichter Paulus sagte zum Vertreter der Bundesregierung: "Ich bewundere Ihre Rettungsversuche." Hessen und Niedersachsen hatten im Bundesrat schon einen Reformvorschlag eingebracht, der eine Neubewertung vorsieht.

Die Grundsteuer kommt allein den Städten und Gemeinden zugute, die auch die sogenannten Hebesätze festlegen. Mit diesen Hebesätzen werden die Einheitswerte multipliziert. Neben den Einheitswerten und dem Hebesatz geht als dritter Faktor der Messbetrag in die Berechnung der Grundsteuer ein, den die Finanzämter festlegen. Das Bundesverfassungsgericht prüft im aktuellen Verfahren jedoch allein die Einheitsbewertung.

(rtr)
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