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Thierse sitzblockade panorama ddp
  Foto: ddp, ddp
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Wolfgang Thierse und die Sitzblockade: Darf ein Politiker zivilen Ungehorsam üben?

VON GREGOR MAYNTZ - zuletzt aktualisiert: 05.05.2010 - 17:13

Berlin (RP). Wolfgang Thierses Beteiligung an der 1.-Mai-Gegendemonstration sorgt weiter für Gesprächsstoff. Die Union bringt sein Verhalten jetzt vor den Ältestenrat. Was darf ein führender Politiker, was nicht?

Hat Wolfgang Thierse, der Vizepräsident des Deutschen Bundestages, eine Straftat begangen, als er am 1. Mai seine Sitzblockade trotz wiederholter polizeilicher Aufforderung nicht abbrach? Die Berliner Justiz prüft einen derartigen Anfangsverdacht. Und die Unionsfraktion sorgt nun für ein parlamentarisches Nachspiel im Bundestag.

"Grundsätzlich gilt der Satz: Ein Parlamentarier kämpft mit Worten im Parlament und nicht auf der Straße gegen die Polizei", sagte der Parlamentarische Geschäftsführer der CSU-Landesgruppe, Stefan Müller, unserer Redaktion. Deshalb sei es sicherlich sinnvoll, wenn Thierse morgen in der Sitzung des Ältestenrates erkläre, "warum er sich nicht an dieses demokratische Prinzip gehalten hat", erläuterte Müller.

Thierse hatte sich nach Polizeiangaben mit Hilfe seiner Sonderrechte als Abgeordneter Zugang zu einer Straßenblockade verschafft, mit der mehrere tausend Menschen einen Aufzug unter anderem der NPD in Berlin zum 1. Mai verhindern wollten. Mehrfach seien Thierse und mehrere Landespolitiker von SPD und Grünen aufgefordert worden, die Sitzblockade zu beenden. Auch auf einen ausdrücklich ausgesprochenen Platzverweis und den Hinweis, sich strafbar zu machen und gegen das Versammlungsgesetz zu verstoßen, habe Thierse nicht reagiert. Erst als die Beamten begonnen hätten, die Blockierer wegzutragen, habe er die Aktion beendet.

Berlins SPD-Innensenator Ehrhart Körting nennt das Verhalten des Parteifreundes klar "rechtswidrig". Dagegen macht Thierse geltend, dass selbst sein Amt als Vizepräsident des Bundestages ihn in seinen staatsbürgerlichen Rechten und Pflichten nicht einschränke. Er könne doch schlecht "andere zur Courage aufrufen und selbst nicht couragiert handeln".

"Courage" meint aus Sicht der vielen Politiker, die zur Blockade aufriefen, den Anfängen zu wehren und den Neonazis klar zu zeigen, dass sie auf Deutschlands Straßen unerwünscht sind. In zugespitzter Interpretation bedeutet es jedoch zugleich, dass Thierse als Repräsentant des Verfassungsorgans Legislative den Job von Exekutive und Judikative gleich mit übernimmt, also selbst entscheidet, welche Demonstrationen stattfinden dürfen und welche nicht und dann auch noch selbst für das Unterbinden solcher "unerwünschten" Demonstrationen sorgt.

Die Rechtsprechung befindet sich hier freilich erst in der Entwicklung. Das Phänomen, genehmigte Aufmärsche von Rechtsextremen de facto zu unterbinden, indem sich ihnen Hunderte und Tausende in den Weg setzen, ist relativ neu. Fraglich ist dabei, wie weit der Straftatbestand der Nötigung in diesem Zusammenhang greift.

Er stand seit den 80er Jahren immer wieder im Mittelpunkt, als "Demonstranten" Militär- und Atomanlagen blockierten und sich auch den Castor-Transporten in den Weg stellten. Das Verfassungsgericht bremste die Strafbarkeit. Wichtig dafür sei der Tatbestand der "Gewalt". Die Interpretation aber, es werde psychische Gewalt auf Fahrzeugführer ausgeübt, weil diese die Blockierenden nicht verletzen oder gar töten wollten, erklärte das Gericht für zu unbestimmt.

In jüngster Zeit greifen die Staatsanwaltschaften eher auf den Paragrafen 21 des Versammlungsgesetzes zurück, der die "Versammlungsstörung" unter Strafe stellt. Einschlägige Urteile reichten bis 2000 Euro Geldstrafe.

Dahinter steht das Interesse des Staates, das Versammlungsrecht nicht der Straße selbst zu überlassen. Jeder, der demonstrieren will, muss das zwar vorher anmelden. Aber nur in wenigen Ausnahmen darf die Polizei das Grundrecht auf Demonstrationsfreiheit einschränken.

Dies alles basiert auf Lehren aus der Geschichte. In der Weimarer Republik hatten Kommunisten immer wieder Nazi-Aufmärsche gestört. In Preußen stieg die Zahl der Versammlungsstörungen von 318 im Jahr 1928 auf über 5000 im Jahr 1932. Der Anteil der von Nazis gestörten Demonstrationen erhöhte sich von 19 auf 28 Prozent. Die Straßenschlachten nahmen bürgerkriegsähnliche Formen an.

Quelle: RP

 
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