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Eckpunkte beschlossen: Das ändert sich bei der Erbschaftsteuer

VON MICHAEL BRÖCKER - zuletzt aktualisiert: 06.11.2007 - 08:52

Berlin (RPO). Finanzminister Peer Steinbrück (SPD) und Hessens Ministerpräsident Roland Koch (CDU) haben Eckpunkte für eine Reform der Erbschaftsteuer vorgelegt. Bei Freibeträgen und den Steuersätzen gibt es zahlreiche Änderungen. Die Details im Überblick.

Demnach sollen im Erbfall deutlich höhere Freibeträge für direkte Verwandte, also Ehepartner, Kinder und Enkel, gelten. Je näher der Verwandtschaftsgrad, desto größer ist der Vorteil bei der Neuregelung. So steigen die Freibeträge in der Steuerklasse I für Eheleute von 300.000 auf 500.000 Euro, je Kind von 205.000 auf 400.000 Euro und für Enkel von 50000 auf 200.000 Euro.

Die Vererbung des privat genutzten Wohneigentums an Kinder und Enkel soll möglichst steuerfrei bleiben. „Oma ihr klein’ Häuschen’ bleibt von der Steuer freigestellt“, sagte Peer Steinbrück. Die nach Abzug der Freibeträge fälligen Steuersätze für direkte Verwandte sollen wie bisher zwischen sieben und 30 Prozent liegen. Eingetragene Lebenspartner erhalten einen Freibetrag von 500.000 Euro.

Damit das Erbschaftsteueraufkommen von vier Milliarden Euro erhalten bleibt, zahlen andere drauf. So müssen Erben künftig für Häuser jenseits des Freibetrags mehr Geld an den Fiskus überweisen. Immobilien werden nicht mehr nur mit der Hälfte ihres Werts veranschlagt, sondern mit dem tatsächlichen Wert.

Auf Geschwister, Neffen, Nichten oder Freunde kommen ebenfalls Mehrbelastungen zu. Zwar werden für sie die Freibeträge leicht angehoben, dafür wird aber das vererbte Vermögen, das über den Freibetrag hinausgeht, höher besteuert. Details sind noch nicht bekannt, doch die Erhöhung dürfte erheblich sein, weil diese Gruppen die Entlastungen für die direkten Erben mitfinanzieren.

Wird ein Unternehmen vererbt, müssen zunächst nur 15 Prozent des Vermögens versteuert werden. Den Rest können die Erben „abarbeiten“. Sollte der Betrieb zehn Jahre weitergeführt werden, wird die Steuerschuld komplett erlassen. Bedingung ist, dass dann noch 70 Prozent der Lohnsumme gezahlt werden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bezahlt wurden. Die Reform soll 2008 in Kraft treten und rückwirkend zum 1. Januar 2007 gelten. Bis dahin können Erben zwischen beiden Varianten wählen.

Quelle: RP

 
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