"Düsseldorfer Tabelle" Trennungskinder bekommen mehr Geld

Düsseldorf · Trennungskinder bekommen zum 1. August höheren Unterhalt. In der neuen "Düsseldorfer Tabelle" des Düsseldorfer Oberlandesgerichts (OLG) werden die Bedarfssätze von Millionen unterhaltsberechtigten Kindern zum ersten Mal seit 2010 wieder erhöht. So steigen die einzelnen Sätze.

Düsseldorfer Tabelle: Die Änderungen im Detail
Infos

Düsseldorfer Tabelle: Die Änderungen im Detail

Infos
Foto: Shutterstock.com/ sarah1810

"Kinder bekommen endlich mehr Geld", sagte Jürgen Soyka, Familienrichter am OLG und einer der Herausgeber der Tabelle, am Dienstag in Düsseldorf. Im Durchschnitt gibt es etwa 3,3 Prozent mehr. Zuvor waren zwei Mal die Selbstbehalte der Unterhaltszahler, das sind in der Regel die Väter, erhöht worden.

Die neue Ausgabe der bundesweit angewandten Tabelle berücksichtigt unter anderem den gestiegenen steuerlichen Kinderfreibetrag für das Jahr 2015 von 4512 Euro im Jahr. Daraus ergibt sich ein monatlicher Mindestunterhalt von 376 Euro - bezogen auf Kinder im Alter zwischen sechs und elf Jahren. Zuvor bekamen sie in dieser Altersstufe 364 Euro. Jüngere bekommen etwas weniger, größere etwas mehr - und mit steigendem Einkommen steigt auch der zu zahlende Unterhalt. Die neuen Sätze für jede Altersstufe finden Sie hier.

Zum 1. Januar 2016 wird es voraussichtlich eine neue Ausgabe der "Düsseldorfer Tabelle" mit erhöhten Beträgen geben: Denn der steuerliche Kinderfreibetrag, der Minimumbedarf eines Kindes, wird um 96 auf 4608 Euro steigen.

Unterhalt: Die wichtigsten Fragen zur Düsseldorfer Tabelle
Infos

Unterhalt: Die wichtigsten Fragen zur Düsseldorfer Tabelle

Infos
Foto: AP

Auch das Kindergeld wird rückwirkend zum 1. Januar 2015 um jeweils vier Euro erhöht und zwar von monatlich 184 Euro auf 188 Euro für ein erstes und zweites Kind, von 190 Euro auf 194 Euro für ein drittes Kind und von 215 Euro auf 219 Euro für das vierte und jedes weitere Kind. Das Kindergeld ist in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Aufgrund einer gesetzlichen Regelung ist für das Jahr 2015 bei der Berechnung des Zahlbetrages jedoch nicht von den erhöhten, sondern von den bisherigen Kindergeldbeträgen auszugehen.

(dpa)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort