Bundesverfassungsgericht Klage wegen Streits um Snowden-Vernehmung abgewiesen

Karlsruhe · Um Licht ind das Dunkel der NSA-Affäre zu bringen, möchte die Opposition gerne Edward Snowden vernehmen. Sie scheiterte beim Untersuchungsausschuss – und jetzt auch in Karlsruhe.

Die Chronologie des Falles "Edward Snowden"
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Die Chronologie des Falles „Edward Snowden“

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Um Licht ind das Dunkel der NSA-Affäre zu bringen, möchte die Opposition gerne Edward Snowden vernehmen. Sie scheiterte beim Untersuchungsausschuss — und jetzt auch in Karlsruhe.

Grüne und Linke sind mit ihrer Klage zur Zeugenbefragung des früheren US-Geheimdienstmitarbeiters Edward Snowden in Deutschland vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Das oberste deutsche Gericht wies die Anträge als unzulässig ab, wie es am Freitag mitteilte. Der Zweite Senat sieht sich in dieser Sache nicht sich, sondern den Bundesgerichtshof (BGH) als zuständig an.
(Az: 2 BvE 3/14)

Mit ihrer Klage wollte die Opposition erreichen, dass der NSA-Untersuchungsausschuss des Bundestags Snowden als Zeugen in Berlin befragt. Die Koalition lehnt dies ab. Daher reichten Grüne und Linke im September Organklage in Karlsruhe gegen die Bundesregierung und den Untersuchungsausschuss ein. Sie sehen sich als Mitglieder des Untersuchungsausschusses in ihrem Grundrecht verletzt. Der Ausschuss müsse Snowden in Deutschland vernehmen, weil die Opposition dies im Ausschuss beantragt habe, argumentieren sie.

Doch das Verfassungsgericht sah das nach nur kurzer Prüfung anders:
Es gehe in der Klage nicht um die Verletzung von Grundrechten der Ausschussminderheit gegenüber dem Ausschuss, urteilten die Richter in ihrem 19 Seiten umfassenden Beschluss. Vielmehr gehe es um die verfahrensrechtliche Überprüfung der Ausschussarbeit im Einzelnen, wie etwa die Erhebung bestimmter Beweise. Für diese Fragen sei aber nicht das Verfassungsgericht zuständig, sondern nach dem Gesetz der Bundesgerichtshof.

Untersuchungsausschüsse arbeiten nach einem eigenen Gesetz. Dieses weist Streitigkeiten zu rein verfahrensrechtlichen Fragen dem BGH zu. Nach der Geschäftsordnung des BGH ist dort der dritte Strafsenat zuständig. Das ist der Staatsschutzsenat, der zum Beispiel auch Terrorismusverfahren bearbeitet.

(dpa)
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