Luftangriff in Kundus: Gezielte Tötung erlaubt?
VON HELMUT MICHELIS UND REINHOLD MICHELS - zuletzt aktualisiert: 14.12.2009 - 13:25Düsseldorf (RP). Der deutsche Oberst wollte in Kundus angeblich nicht vorrangig die entführten Tanklaster als "rollende Bomben" ausschalten, sondern die Taliban umbringen. Das käme einer gezielten Tötung gleich. Durfte er das? Das sagen die Gesetze und Regeln.
In der Nacht zum 4. September haben US-Jagdbomber nahe der afghanischen Stadt Kundus zwei von den Taliban entführte Tanklastwagen bombardiert, die in einem Flussbett steckengeblieben waren. Ein deutscher Oberst gab dazu den Befehl.
Bis heute ist die Zahl der Toten unklar; ein Nato-Bericht spricht von 60 bis 80 getöteten Taliban-Kämpfern und 30 bis 40 getöteten oder verletzten Zivilisten. Brisant: War zunächst behauptet worden, der Offizier habe Terroranschläge mit den Tankwagen verhindern wollen, so heißt es jetzt, der Angriff habe den Taliban-Kämpfern gegolten. Stimmt dieser Vorwurf, hat die Bundeswehr erstmals in ihrer Geschichte "vorbeugend" feindliche Kräfte getötet.
War dieses Vorgehen durch das Isaf-Mandat legitimiert? Das ist unklar. Isaf steht für "International Security Assistance Force" (internationale Sicherheitsunterstützungstruppe). Sie soll den Aufbau eines afghanischen Staatswesens unterstützen, die Bevölkerung schützen und ein sicheres Umfeld für die Aufbauhelfer schaffen. Die Isaf ist eine vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen genehmigte Schutztruppe, die die beteiligten Staaten selbst aufgestellt haben (kein Uno-Blauhelm-Einsatz). Beim Waffengebrauch gilt daher jeweils das Recht der beteiligten Nationen, also im Fall des Angriffs von Kundus das der Bundesrepublik.
Wie könnte der Befehl zum Luftschlag nach deutschem Strafrecht bewertet werden? In Betracht kämen Ermittlungen wegen des Verdachts der Anstiftung zum Totschlag, eventuell zum Mord. Denn die Zivilisten in der Nähe der Tankwagen dürften arg- und wehrlos gewesen sein, so dass die Tat das Mordmerkmal "heimtückisch" erfüllen könnte.
Gab es bereits strafrechtliche Ermittlungen gegen deutsche Militärs? Gegen einen deutschen Oberfeldwebel, der 2008 in Afghanistan an einer Straßensperre versehentlich eine Frau und vier Kinder getötet hatte, ermittelte die Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder wegen des Verdachts fahrlässiger Tötung. Zur Anklage kam es nicht, weil die Staatsanwälte meinten, dass der Beschuldigte durch Dunkelheit und Staub behindert gewesen war, eine lebensgefährliche Bedrohung zu erkennen glaubte und in Sekundenbruchteilen zu entscheiden hatte.
Was sagen Völkerrechtler? Hinrich Bartels befindet: Deutsche Soldaten dürften Taliban-Kämpfer töten, denn diese seien Kombattanten. Es sei klar, dass sich deutsche Truppen mit den Taliban und den ihnen angeschlossenen Terror-Organisationen im Kriegszustand befänden. Nach Meinung von Claus Kreß und Andreas Zimmermann erlaubt das Völkerrecht in einem bewaffneten Konflikt wie dem in Afghanistan, gegnerische Kämpfer zu töten, selbst wenn diese keinen gegenwärtigen Angriff führen. Letzterer würde ohnehin eine Verteidigung rechtfertigen.
Die Frage, ob bei militärisch bedingten Tötungen von Konfliktgegnern auch die Tötung Unbeteiligter in Kauf genommen werden darf, entscheidet sich am Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Das heißt, das Ausmaß der zivilen Schäden darf nicht zu groß sein. Wer die Verhältnismäßigkeit verletzt, kann nach dem Völkerstrafgesetzbuch mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft werden.
Was sagen die deutschen militärischen Regeln? In einer Taschenkarte, die jeder deutsche Soldat mitführen muss, sind die "Rules of Engagement" exakt aufgeführt. Im Juli waren diese Regeln neu gefasst worden, weil die Bedrohung stark zugenommen hatte. Die Taschenkarte ist zwar als Verschlusssache eingestuft. Das Verteidigungsministerium informierte jedoch über deren Inhalte: Hatte früher die Befugnis zum Schusswaffengebrauch allein der "Abwehr von Angriffen" gegolten, richtet sie sich nun auf die "Verhinderung und Abwehr von Angriffen".
Mit Blick auf das Bombardement von Kundus lautet der wichtigste Satz: "Angriffe können zum Beispiel dadurch verhindert werden, dass gegen Personen vorgegangen wird, die Angriffe planen, vorbereiten, unterstützen oder ein sonstiges feindseliges Verhalten zeigen." Nach der alten Taschenkarte war es verboten, auf Personen zu schießen, die "erkennbar von ihrem Angriff abgelassen haben". Die neue Version hob dieses Verbot auf: "Ein feindseliges Verhalten besteht fort, wenn bei Personen, die Isaf angegriffen haben, nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese ihren Angriff in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang fortsetzen oder wieder aufnehmen."
Wussten die Parteien von dieser Regeländerung? Die Bundespolitik hat diese neuen Regeln am 28. Juli noch ausdrücklich begrüßt: CDU und CSU sprachen von "erheblich mehr Verfahrens- und Handlungssicherheit" für die Soldaten. Für die SPD trug die Überarbeitung der veränderten Lage Rechnung. FDP und Grünen begrüßten "die Klarstellungen" und "mehr Spielraum". Allein die Linken warnten vor "weiterer Entgrenzung des Gewalteinsatzes".
Gibt es weitere Vorgaben, die mit dem Luftangriff von Kundus zu tun haben? Die Nato hatte spezielle Regeln für den Boden-Einsatz von Kampfflugzeugen in Afghanistan erlassen, nachdem es ungewollt mehrfach zu Toten unter der Zivilbevölkerung gekommen war. Demnach darf ein Luftangriff nur angefordert werden, wenn eigene Truppen direkt bedrängt sind.
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