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Verfassungsgericht weist Beschwerde ab: Hartz-IV-Erhöhung nicht rückwirkend möglich

zuletzt aktualisiert: 01.04.2010 - 11:37

Karlsruhe (RPO). Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Hartz-IV-Sätzen schafft keine Grundlage dafür, in der Vergangenheit ausgezahlte Leistungen rückwirkend zu erhöhen. Das stellte das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss klar.

Das "Hartz IV"-Urteil des Bundesverfassungsgerichts berechtigt nicht zu einer Erhöhung der Regelleistungen für die Vergangenheit. Das hat das Gericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss klargestellt.

Von einer rückwirkenden Übergangsregelung habe das Verfassungsgericht ebenso abgesehen wie von einer Verpflichtung des Gesetzgebers, auch für zurückliegende Leistungszeiträume eine Öffnungsklausel zu schaffen. Auch die im Grundsatzurteil vom 9. Februar getroffene Härtefallregelung gelte "nicht rückwirkend".

Mit dieser Begründung verwarfen die Karlsruher Richter die Verfassungsbeschwerde eines Ehepaars aus Bottrop, das Arbeitslosengeld II bezieht. Die Eheleute sahen die Höhe ihrer "Hartz IV"-Regelleistungen im Zeitraum von Januar 2005 bis Juni 2005 als zu niedrig an. Sie bekamen damals insgesamt 814,95 Euro monatlich - also die frühere Regelleistung für erwachsene Partner von je 311 Euro plus Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 192,95 Euro. Mit ihrer Klage machten sie um insgesamt 564,30 Euro höhere Leistungen pro Monat geltend, scheiterten aber zuletzt vor dem Bundessozialgericht.

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 9. Februar bis zum Jahresende eine Neuberechnung der Hartz-IV-Sätze gefordert. Die Richter machten dabei keine Vorgaben über die Höhe der Leistungen, bemängelten aber deren pauschale Festsetzung. Das Gericht verlangte zudem eine Neuregelung der Härtefälle. Das Bundesarbeitsministerium legte daraufhin bereits einen Katalog mit Zusatzleistungen für Härtefälle vor.

Quelle: AFP/ddp

 
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