Foto: ddp
Die Klageflut gegen Hartz IV reißt nicht ab. Im vergangenen Jahr gab es bei den Sozialgerichten der 1. Instanz bundesweit rund 174.618 neue Verfahren rund um die Arbeitsmarktreform. Nachstehend eine Auswahl von Urteilen des Bundessozialgerichts in Kassel aus diesem Jahr:
Foto: ddp
Heizkosten
Jobcenter dürfen Arbeitslosengeld-II-Empfängern keine Heizkostenpauschale zahlen. Bei einer angemessenen Unterkunft sind grundsätzlich die tatsächlichen Heizkosten von der Behörde zu übernehmen. Nur wenn die Kosten nach einem besonders unwirtschaftlichen Heizverhalten ansteigen, muss im Einzelfall nicht alles bezahlt werden.
Foto: ddp
Vermögensfreibeträge
Haben Hartz-IV-Empfänger Geld für ihre Kinder gespart, können für die Kinder beim Jobcenter eigene Vermögensfreibeträge geltend gemacht werden. Das angesparte Vermögen muss jedoch auf den Namen der Kinder laufen. Haben die Kinder kein Vermögen, dürfen die Eltern deren Vermögensfreibeträge dagegen nicht nutzen.
Foto: ddp
Lebensversicherungen
Arbeitslose müssen unter bestimmten Umständen ihre angesparten Lebensversicherungen nicht verkaufen, um Hartz IV erhalten zu können. Jobcenter müssen künftig genauer überprüfen, ob ein Härtefall vorliegt. Dann ist dem Arbeitslosen ein Verkauf seiner Lebensversicherungen nicht zuzumuten. Das Urteil betrifft Arbeitslose, die jahrelang selbstständig tätig waren.
Foto: ddp
Abfindungen
Abfindungen nach einem arbeitsgerichtlichen Vergleich gelten als Einkommen und mindern die Leistungen für Hartz-IV-Empfänger. Abfindungszahlungen gehören nicht zum sogenannten Schonvermögen.
Foto: ddp
Kabelfernsehen
Empfänger von Hartz IV haben keinen Anspruch auf Erstattung der Gebühren für das Kabelfernsehen. Nur wer nach dem Mietvertrag verpflichtet ist, einen Kabelanschluss zu zahlen, bekommt die Kosten erstattet. Die Kabelgebühren gehören demnach zu den Kosten der Unterkunft, wenn diese mit den Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden können.