Entscheidung: Karlsruhe macht Kürzung der Pendlerpauschale rückgängig
zuletzt aktualisiert: 09.12.2008 - 12:18Düsseldorf (RPO). Die Bundesregierung muss eine Neuregelung für die Pendlerpauschale finden. Die geltende Fassung ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes verfassungswidrig. Bis der Bund ein neues Gesetz vorlegt, gilt wieder die alte Pauschale: Die Finanzämter müssen rückwirkend 30 Cent ab dem ersten Kilometer steuerlich anerkennen. Ob die Entlastung von Dauer sein wird, ist jedoch vollkommen offen.
Die Bundesregierung setzt nach dem Urteil die alte Pendlerpauschale bis Ende 2009 wieder in Kraft. Das kündigte die Parlamentarische Staatsekretärin im Bundesfinanzministerium, Nicolette Kressl (SPD), am Dienstag in Karlsruhe an. Die Einnahmeausfälle im Bundeshaushalt für die drei Jahre von 2007 bis 2009 bezifferte sie auf insgesamt rund 7,5 Milliarden Euro. Dafür werde es keine Gegenfinanzierung geben, betonte Kressl. Auf Nachfrage räumte sie ein, dass dies auf eine höhere Neuverschuldung hinauslaufe.
Die Finanzämter sollten in Abstimmung mit den Bundesländern angewiesen werden, die Steuerbescheide möglichst schnell automatisch zu korrigieren. Anträge müssten dazu nicht gestellt werden. Kressl versprach, dass die Rückerstattung schnell erfolgen soll, so dass die Bürger das Geld möglichst Anfang 2009 noch erhalten. Wichtig sei, dass die Menschen Sicherheit hätten. Deshalb werde eine Neuregelung in Ruhe vorbereitet und erst 2010 in Kraft treten können.
Die Fakten: Nach der jüngsten Regelung durch den Bund konnten Berufstätige erst ab dem 21. Kilometer Wegekosten in der Steuererklärung angeben. Die Bundesregierung hatte das zum Januar 2007 so beschlossen. Die ersten 20 Kilometer zwischen Wohnort und Arbeitsplatz konnten nicht mehr steuerlich abgesetzt werden. Die Karlsruher Richter haben das als verfassungswidrig erklärt.
Die Begründung: Die vom Gesetzgeber angeführte Begründung für die Streichung der Entfernungspauschale reichte den Karlsruher Richtern nicht aus. Das "fast ausschließlich angeführte Ziel der Haushaltskonsolidierung" könne trotz aller Dringlichkeit für sich genommen die Streichung der Entfernungspauschale nicht rechtfertigen, betonte der Zweite Senat. Der "rein fiskalische Zweck staatlicher Einnahmeerhöhung" sei kein hinreichender Grund. Anerkannt wären höchstens "Förderungs- und Lenkungsziele" wie verkehrs- und umweltpolitische Ziele.
Die Folgen: Der Gesetzgeber muss nun die Pendlerpauschale rückwirkend zum 1. Januar 2007 verfassungsgemäß umgestalten. Bis das geschehen ist, gilt rückwirkend zum 1. Januar 2007 die alte Regelung: 30 Cent ab dem ersten Kilometer. Steuerzahler können nun beim Finanzamt Steuerrückzahlungen beantragt werden.
Rückerstattungen: Pendler können Rückerstatungen beantragen und durchaus mit Erfolg rechnen. Wann das geschieht, hängt vom jeweiligen Finanzamt ab. Im föderalen System der Bundesrepublik bringt das große Unterschiede mit sich. Experten rechnen damit, dass Rückerstattungen in manchen Fällen schon innerhalb von drei Wochen erfolgen, während es bei anderen Ämtern vier Monat dauert.
Der Haken: Auch die Neuregelung der Bundesregierung wird rückwirkend gelten. Somit gelten auch die Rückzahlungen nur vorläufig. Es ist damit zu rechnen, dass die Regierung schnell handeln wird, weil sie Steuerausfälle in Höhe von rund 2,5 Milliarden Euro vermeiden will. Finanzminister Peer Streinbrück hat mehrfach klargemacht, dass er keine Ausfälle im Etat akzeptieren wird. Die Neuordnung der Pendlerpauschale wird somit auch Folgen für die Rückerstattungen haben.
Die Neuregelung: Wie die Bundesregierung die Pendlerpauschale regeln wird, ist noch offen. Sicher scheint nur, dass es politischen Streit gegen wird. Es kursieren bereits zahlreiche Vorschläge. Einer davon: Die Höhe der Wegkostenerstattung so weit kürzen, bis die Ausfälle im Haushalt wieder ausgeglichen sind.
Der Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht schließt sich damit weitgehend der Argumentation des Bundesfinanzhofs an. Der hatte sich an die Richter in Karlsruhe gewandt, weil er durch die weitgehende Streichung der Pendlerpauschale zum 1. Januar 2007 den Grundsatz der Gleichbehandlung und den Schutz von Ehe und Familie gefährdet sah.
Das "Werkstorprinzip": Der Gesetzgeber hatte mit der jüngsten Regelung die Fahrten zur Arbeit der Privatsphäre zugeordnet. Es gilt das "Werkstorprinzip". Die Anerkennung von Fahrtkosten ab dem 21. Kilometer galt als Härtefallregelung. Der Bundesfinanzhof und andere Gerichte sahen darin eine Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer, weil Wegekosten nun einmal notwendig mit der Arbeit verbunden seien.
Die Entscheidung des Zweiten Senats erging mit 6 zu 2 Richterstimmen.
(AZ: 2 BvL 1/07 u.a. - Urteil vom 9. Dezember 2008)
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