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"Cicero"-Razzia illegal: Karlsruhe stärkt Pressefreiheit

zuletzt aktualisiert: 27.02.2007 - 10:08

Karlsruhe (RPO). Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die Durchsuchung der Redaktionsräume des Magazins "Cicero" im April 2005 für verfassungswidrig erklärt und somit die Pressefreiheit in Deutschland gestärkt.

Mit der Entscheidung hatte die Verfassungsbeschwerde des Chefredakteurs, Wolfram Weimer, Erfolg. Das monatlich erscheinende Politikmagazin hatte im April 2005 ausführlich aus einem Bericht des Bundeskriminalamts (Bka) zitiert, in dem es um den islamistischen Terroristen Abu Mussab al Sarkawi ging. Der Bericht hatte die niedrigste Geheimhaltungsstufe «vertraulich».

Wer dem Magazin das Dokument zuspielte, konnte nicht ermittelt werden. Um an den Informanten heranzukommen, wurde im September 2005 eine Durchsuchung der Redaktionsräume in Potsdam angeordnet. Dabei kopierten die Ermittler die Festplatte eines Computers. Das Strafverfahren wurde später gegen die Zahlung von 1.000 Euro eingestellt.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschied, dass allein die Veröffentlichung vertraulicher staatlicher Unterlagen keine Durchsuchung von Redaktionen rechtfertige. Denn die Durchsuchung dürfe nicht vorrangig dem Zweck dienen, Hintermänner zu ermitteln, die der Presse eine geheime Information zugespielt haben. Durchsucht werden dürfe vielmehr nur, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass ein Journalist sich selbst strafbar gemacht hat und Beihilfe zum Geheimnisverrat leistete. Das sei im Fall «Cicero» nicht der Fall gewesen.

Das Bundesverfassungsgericht urteilte jetzt, dass sowohl die Durchsuchung als auch die strafrechtliche Verfolgung des Chefredakteurs verfassungswidrig war. In dem Urteil wird betont, die Pressefreiheit habe besondere Bedeutung für den freiheitlichen Staat. Auch die Geheimhaltung der Informationsquellen der Presse sei verfassungsrechtlich geschützt.

Allerdings sind Journalisten laut dem Karlsruher Urteil nicht generell von strafprozessualen Maßnahmen auszunehmen. Werde einem Journalisten eine Straftat zur Last gelegt, dürfe gegen ihn ermittelt werden. Die Verfassungsrichter verlangen jedoch, dass es «zureichende konkrete Anhaltspunkte» dafür gibt, dass ein Journalist Beihilfe zum Geheimnisverrat leistete. Dafür sei Voraussetzung, dass es zwischen dem Geheimnisträger und dem Journalisten einen gemeinsamen Tatplan gab, geheimes Material zu veröffentlichen.

"Spiegel"-Urteil bestätigt

Die Richter weisen darauf hin, dass das Material beispielsweise von einer Mittelsperson an die Presse weitergegeben werden könne, die selbst gar nicht dem Geheimnisschutz unterliege. Auch im Fall «Cicero» habe es keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Journalist und ein unbekannt gebliebener Bka-Beamter gemeinsam planten, das Material zu veröffentlichen. Die Durchsuchung sollte erst der Ermittlung des Informanten dienen. Das verletzte aber das Grundrecht der Pressefreiheit.

Die Richter bestätigten ausdrücklich das «Spiegel»-Urteil von 1966, nach dem Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige verfassungsrechtlich unzulässig sind, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen, die Person des Informanten zu ermitteln.

«Cicero»-Chefredakteur Weimer nannte das Urteil eine Entscheidung für die Pressefreiheit in Deutschland. Staatssekretär Lutz Diwell vom Bundesjustizministerium hob dagegen hervor, das Gericht habe klargestellt, dass Journalisten nicht absolut vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt seien.

Quelle: afp2

 
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