Neun Parlamentarier klagen: Karlsruhe verhandelt über Nebeneinkünfte von Abgeordneten
zuletzt aktualisiert: 11.10.2006 - 12:53Karlsruhe (rpo). Beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die Verhandlung über Nebeneinkünfte von Politikern begonnen. Neun Abgeordnete hatten gegen ein Gesetz aus dem vergangenen Jahr geklagt, weil sie ihre Einkünfte aus ganz normaler beruflicher Tätigkeit micht angeben und veröffentlichen wollen. Der Bundestag sieht bislang von der Umsetzung der Veröffentlichungspflicht ab, da er noch das Urteil aus Karlsruhe abwarten will.
Nach dem neuen Verhaltenskodex muss der Bundestag die Nebeneinkünfte der Abgeordneten veröffentlichen und dabei angeben, ob sie im Monat zwischen 1000 bis 3500 Euro, bis zu 7000 Euro oder mehr als 7000 Euro verdienen. Zudem sind nun Zuwendungen an Parlamentarier verboten, für die keine Gegenleistungen erbracht werden. Bei Verstößen können Ordnungsgelder bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festgesetzt werden.
Damit gingen die gesetzlichen Regelungen weit über das Ziel hinaus, Transparenz bei möglichen Interessenkollisionen zu schaffen, argumentierte der ehemalige Unionsfraktionschef Friedrich Merz vor dem Zweiten Senat des Gerichts unter Vizepräsident Winfried Hassemer. Die Organklage der neun Abgeordneten richtet sich auch gegen die neu eingeführte Bestimmung, die Ausübung des Bundestagsmandats müsse im Mittelpunkt der Tätigkeit von Abgeordneten stehen. Dies treffe ja nicht einmal für die Mitglieder der Bundesregierung zu, sagte der CDU-Politiker.
Der Anwalt der Kläger, Christopher Lenz, warnte sogar, mit einem Festhalten an dieser Regelung würden Bundeskanzlerin Angela Merkel und Vizekanzler Franz Müntefering zu Gesetzesbrechern gemacht, da sie gewiss mehr Zeit fürs Regieren als für die Parlamentsarbeit benötigten.
Der FDP-Abgeordnete Hans-Joachim Otto argumentierte, die noch im Beruf stehenden Abgeordneten brächten Praxisnähe und Lebenswirklichkeit ins Parlament. Würden sie gezwungen, alle Einkünfte offenzulegen, sei es für Rechtsanwälte, Unternehmer und Selbstständige nicht mehr attraktiv, sich um ein Parlamentsmandat zu bewerben. Die Folge sei, dass noch mehr Beamte, "abgebrochene Studenten" und Berufspolitiker im Bundestag säßen, die umso abhängiger von ihrer Partei und Fraktion wären.
Wie der als Rechtsanwalt und Industrieberater stark gefragte Merz und der in einer Anwaltssozietät tätige Otto sind auch die übrigen Kläger freiberuflich tätig und sehen in der Offenlegungspflicht einen Eingriff in die Freiheit des Abgeordnetenmandats. Der CSU-Abgeordnete Max Straubinger warnte, die Bestimmungen würden ihm die weitere Ausübung seines Berufs als Betreiber einer Versicherungsagentur deutlich erschweren.
Der FDP-Parlamentarier Heinrich Leonhard Kolb wies darauf hin, dass es unter den 650 Kunden des zusammen mit seinem Bruder betriebenen mittelständischen Metallbetriebs keine gebe, die seine Unabhängigkeit im Parlament gefährden könnten. Außerdem wird die Klage von den CDU-Abgeordneten Siegfried Kauder und Marco Wanderwitz, dem CSU-Parlamentarier Wolfgang Götzer, Peter Danckert von der SPD sowie Sybille Laurischk von der FDP mitgetragen.
Als Antragsgegner trat in Karlsruhe Bundestagspräsident Norbert Lammert auf, der aber darauf hinwies, dass er als CDU-Abgeordneter der von Rot-Grün beschlossenen Regelung selbst gar nicht zugestimmt hat. Obwohl die Regelungen seit einem Jahr in Kraft sind, hat Lammert die Umsetzung jener Teile ausgesetzt, die die Veröffentlichung betreffen. Zwar werden ihm die Nebeneinkünfte der Abgeordneten angezeigt - veröffentlichen werde er die Informationen aber nicht, solange die Entscheidung aus Karlsruhe nicht vorliege, erklärte Lammert. Er selbst bekommt 25. 000 Euro im Jahr vom Essener Energiekonzern Ruhrkohle AG (RAG) für sein Aufsichtsratmandat, führt das Geld aber nach eigenen Angaben an eine gemeinnützige Stiftung ab.
Nach der Neuregelung müssen all jene Nebentätigkeiten und -einkünfte von Abgeordneten veröffentlicht werden, "die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können". Die Kläger sehen in dieser Pflicht einen Eingriff in die Freiheit des Abgeordneten "ohne jede Rechtfertigung". Die Verfassungshüter werden deshalb prüfen müssen, ob Abgeordnete sich grundsätzlich an solch eine Vorschrift halten müssen, obwohl sie laut Grundgesetz "an Weisungen nicht gebunden", sondern "nur ihrem Gewissen unterworfen" sind. Zudem schreibt Artikel 48 Grundgesetz vor, dass jegliche "Behinderung der Übernahme und Ausübung des Abgeordnetenmandats" durch den Staat verboten ist.
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