BSG weist getrennt lebenden Vater ab Kein Hartz-IV-Mehrbedarf für Alleinerziehende auf Zeit

Kassel · Getrennt lebende Eltern, die nur zeitweilig allein ihre Kinder betreuen, haben im Rahmen der Hartz-IV-Leistungen keinen Anspruch auf einen "Mehrbedarf" für Alleinerziehende. Damit war ein Vater nicht zufrieden - und wird es bleiben müssen.

Hartz-IV-Urteile des Bundessozialgerichts
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Wie am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied, steht ein Mehrbedarf nur dem Elternteil zu, das die Hauptverantwortung für das Kind trägt (Az: B 4 AS 26/14 R).

Damit wies das BSG einen getrennt lebenden Vater ab, der auf Fehmarn lebt. Die Mutter wohnt mit der 2003 geborenen Tochter in Berlin. Als die Tochter noch nicht zur Schule ging, hatte der Vater sie aber auch häufig bei sich - auf das Jahr bezogen etwa zu 40 Prozent.

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Für diese Zeiten hatte das Jobcenter zuletzt Hartz-IV-Leistungen auch für das Kind bewilligt, nicht aber einen Mehrbedarf für Alleinerziehende. Der Vater meinte, ihm stünden zumindest 40 Prozent des Mehrbedarfssatzes zusätzlich zu - hier in der Zeit November 2005 bis April 2006 knapp 50 Euro im Monat.

Das BSG wies die Klage ab. Das Gesetz stelle neben der "besonderen Familienkonstellation" Alleinerziehender auch auf die "Hauptverantwortung für das Kind" ab. Diese liege hier eindeutig bei der Mutter. Was gelten würde, wenn das Kind sich jeweils genau zur Hälfte bei Vater und Mutter aufhält, ließen die Kasseler Richter offen.

(AFP)
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