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Kinder hartz IV kleiderkammer 2009-1020 panorama
  Foto: ddp, ddp
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Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Kindergeld darf auf Hartz IV angerechnet werden

zuletzt aktualisiert: 08.04.2010 - 14:26

Karlsruhe (RPO). Das Kindergeld darf auch in Zukunft in voller Höhe auf die Hartz-IV-Bezüge angerechnet werden. Diese Praxis verstößt nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht gegen das Grundgesetz. In dem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss heißt es, die Hartz-IV-Leistungen für Kinder sicherten deren Existenzminimum.

Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum sei folglich bei der vollständigen Verrechnung des Kindergelds nicht verletzt. Das Grundgesetz verlange keine Sozialleistungen, die den Betreuungs- und Ausbildungsbedarf in gleichem Maße berücksichtigten wie das Steuerrecht. Die zuständige Kammer des Gerichts verwies in ihrem einstimmigen Beschluss auf das Hartz-IV-Urteil vom 9. Februar 2010. Damals hatte der Erste Senat zwar die ungenaue Berechnung, nicht aber die Höhe des Sozialgeldes beanstandet.

Die volle Anrechnung des Kindergeldes wahre auch den Gleichheitssatz, heißt es weiter in der Begründung des jetzt veröffentlichten Beschlusses. Eltern mit steuerpflichtigem Einkommen erhielten zwar steuerrechtliche Vergünstigungen in Form von Kinderfreibeträgen. Der Gesetzgeber sei aber nicht verpflichtet, diese auch in Form von Sozialleistungen Personen zu gewähren, die kein steuerpflichtiges Einkommen erzielen.

Eltern wollten nur Hälfte anrechnen lassen

Mit dem Beschluss vom Donnerstag wurde die Verfassungsbeschwerde von Hartz-IV-Empfängern mit einem heute 15-jährigen Sohn mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen. Für den Sohn hatten die Eltern im Jahr 2008 ein halbes Jahr lang Arbeitslosengeld II erhalten. Auf den damaligen Regelsatz in Höhe von 208 Euro monatlich wurde das Kindergeld von seinerzeit 154 Euro in voller Höhe angerechnet, wie es das Gesetz vorsieht.

Die Eltern machten im Namen ihres Kindes geltend, dass nur die Hälfte des staatlichen Kindergeldes dem Existenzminimum diene. Die andere Hälfte sei für den Betreuungs- und Ausbildungsbedarf. Deshalb dürfe auch nur das halbe Kindergeld auf das Sozialgeld angerechnet werden. Mit ihrer Klage verlangten sie eine Nachzahlung von insgesamt 462 Euro. Bereits die Sozialgerichte hatten die Klagen jedoch abgewiesen. Auch die Verfassungsbeschwerde blieb nun ohne Erfolg.

Quelle: apn/felt

 
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