Kinderrechte Deshalb ist der Schutz vor schlechten Eltern nicht so einfach

Freiburg · Zwei Jahre lang soll ein Mann mit seiner Lebensgefährtin deren Sohn missbraucht und verkauft haben. Justiz und Behörden haben das Martyrium lange nicht beendet. Hätten Kinderrechte im Grundgesetz helfen können?

 Gehören Kinderrechte ins Grundgesetz. (Symbolfoto)

Gehören Kinderrechte ins Grundgesetz. (Symbolfoto)

Foto: dpa, jka jai

Am 10. September 2017, einem Sonntag, geht beim Bundeskriminalamt in Wiesbaden ein anonymer Hinweis ein: Ein neunjähriger Junge aus der Nähe von Freiburg soll immer wieder schwer missbraucht werden. Spezialisten von Polizei und Staatsanwaltschaft beginnen ihre Suche auf Online-Plattformen im Darknet und entdecken dort wenig später entsprechendes Filmmaterial.

Die Ermittler sehen, wie der Junge von einer Frau und einem Mann brutal vergewaltigt und misshandelt wird. Den Behörden fällt auf, wie wenig Mühe sich die beiden geben, ihre Identität im Video zu verschleiern. Während andere Täter sogar ihre Möbel abdeckten, sollen die Gesichter der beiden gut zu erkennen gewesen sein. Am 15. September verhaftet die Polizei die 47-jährige Berrin T. und den 37-jährigen Christian L. - es sind die Mutter des neunjährigen Jungen und ihr Lebensgefährte.

Kind in staatlicher Obhut

Rasch stellt sich heraus, dass der Junge bereits seit 2015 von den beiden andauernd missbraucht worden sein soll. Außerdem sollen L. und T. ihn in pädophilen Netzwerken an andere Männer verkauft haben. Mindestens sechs von ihnen, darunter ein Schweizer, ein Spanier und ein deutscher Soldat, sitzen inzwischen wie auch Berrin T. und Christian L. in Untersuchungshaft. Von einer hohen zweistelligen Zahl an Vergewaltigungen, die der Junge zu erleiden hatte, geht die Staatsanwaltschaft derzeit aus.

Das Kind ist seit der Verhaftung seiner Mutter in staatlicher Obhut. Aber warum ist es dort nicht eher gelandet? Warum dauerte das Martyrium des Jungen so lange an, obwohl der mutmaßliche Täter L. einschlägig wegen sexuellen Missbrauchs einer 13-jährigen Jugendlichen vorbestraft war? Obwohl L. ein gerichtliches Kontaktverbot zu Kindern und Jugendlichen hatte? Obwohl das Jugendamt den missbrauchten Jungen schon einmal für vier Wochen an sich genommen hatte?

Das liegt auch daran, dass das Familiengericht in Freiburg das Kind wieder zu Berrin T. zurückschickte und das Oberlandesgericht Karlsruhe die Auflagen lockerte. Die Gerichte entschieden wohl vor allem deshalb zugunsten der Mutter, weil die juristischen Hürden für den Entzug des leiblichen Kindes sehr hoch sind.

Er ist laut ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur zulässig, wenn eine nachhaltige Gefährdung des Kindes angenommen werden kann. Und diese liegt laut Gericht nur dann vor, wenn "bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt". Ein Sexualstraftäter und Pädophiler als Lebensgefährte der Mutter reichte den Richtern im Freiburger Fall offenbar nicht als nachhaltige Gefährdung aus.

Bärbl Mielich (Grüne), Staatssekretärin im baden-württembergischen Sozialministerium, zeigte sich "fassungslos" über den Fall. Sie glaubt, dass Kinderrechte im Grundgesetz die Entscheidung der Gerichte hätten anders ausfallen lassen können. Hat sie recht? Hätten stärkere Rechte den Jungen vor seiner zweijährigen Leidenszeit bewahren können? Ganz so einfach lässt sich das freilich nicht sagen, aber gänzlich von der Hand weisen auch nicht.

Dazu muss man bedenken, dass die Entscheidungen im Fall Freiburg auf zwei verschiedenen Ebenen gefällt worden sind. Erst hat das Jugendamt das Kind aus der Familie geholt, später hat ein Gericht es wieder zurückgeschickt. Kinderrechte in der Verfassung - wie auch immer sie konkret aussehen mögen - hätten höchstens Einfluss auf die gerichtliche Entscheidung haben können.

Die Behörden indes hätten nicht mehr über den Missbrauch des Jungen gewusst, wenn dieser zusätzliche subjektive Rechte gehabt hätte. Man kann also darüber diskutieren, ob nicht die strenge höchstrichterliche Rechtsprechung durch ein ausdrückliches Kindergrundrecht aufgelockert werden könnte. Dann müssten in der Abwägung von elterlichem Erziehungsrecht und Kindeswohl die Interessen des Kindes stärker berücksichtigt werden als bisher.

Realität oft komplizierter und vielschichtiger

Wenn man mit dem Aktionsbündnis Kinderrechte einen neuen Artikel 2a ins Grundgesetz schriebe, dann würde dem Kindeswohl durch den verfassungsändernden Gesetzgeber neues Gewicht verliehen. Zwar sind auch schon jetzt Kinder Grundrechtsträger. So verlangt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht bereits jetzt, dass das Kindeswohl bei Entscheidungen darüber, in welcher Familie ein Kind aufwachsen soll, berücksichtigt werden muss. Aber eben nur berücksichtigt; es gibt nicht den Ton an. Hier könnte eventuell ein zugegebenermaßen sonst ins Symbolische driftende Kindergrundrecht Abhilfe leisten.

Ein so eindeutiger Fall wie der Freiburger darf allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass ansonsten die Realität oft komplizierter und vielschichtiger ist. Wie verhält es sich etwa mit der Mutter, die ihre Tochter ein- bis zweimal im Monat ohrfeigt? Oder mit dem Vater, der seinen Sohn wöchentlich verprügelt, ihn aber sonst bei allem unterstützt? Die Entscheidung, ab wann ein Kind nicht mehr in der Obhut seiner Eltern leben darf, ist im Einzelfall äußerst schwierig. Da darf ein so offensichtliches Verbrechen wie im Breisgau nicht drüber hinwegtäuschen.

Kinderrechte sind zwar wichtig, sie dürfen aber nicht dazu führen, dass Eltern in eine schlechtere Position gebracht werden als ihre Kinder. Dann würde sich die Waage auf der anderen Seite senken. Erziehungsrecht und Kindeswohl müssen gleichberechtigt gegeneinander abgewogen werden; nicht gegeneinander ausgespielt.

Der Staat übt über die Erziehung der Eltern das "Wächteramt" aus Artikel 6 des Grundgesetzes aus. Er wäre nicht schlecht beraten, wenn er - mit Kindergrundrecht oder ohne - stärker auf das Kindeswohl achten würde.

(her)
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