Doktortitel laut Gericht zu Recht aberkannt Koch-Mehrin mit 125 Plagiaten auf 80 Seiten

Karlsruhe · Die FDP-Politikerin Koch-Mehrin hat zu Recht ihren Doktor-Titel los, meint das Verwaltungsgericht Karlsruhe. Nach dessen Feststellung hat die Politikerin wiederholt und planmäßig getäuscht. Der Streit ist damit aber noch nicht zu Ende.

Das ist Silvana Koch-Mehrin
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Die Uni Heidelberg hat der FDP-Politikerin Silvana Koch-Mehrin nach einem Gerichtsentscheid zu Recht den Doktortitel entzogen. Die Politikern habe in ihrer Doktorarbeit teils mehrseitige Passagen samt Fußnoten aus fremden Texten nahezu wortgleich übernommen, ohne dies kenntlich zu machen.

Dies lasse den Schluss zu, dass die Klägerin "wiederholt und planmäßig" getäuscht habe, hieß es in der am Donnerstag veröffentlichten Begründung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zu seinem Urteil vom 4. März. Die grundsätzlich denkbare "Bagatellschwelle" sei bei weitem überschritten. (7 K 3335/11)

Koch-Mehrin kann gegen das Urteil innerhalb eines Monats Berufung beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg einlegen.

Die Universität Heidelberg hatte der EU-Parlamentarierin im Juni 2011 den Titel aberkannt. Bei der Überprüfung ihrer Doktorarbeit über die "Lateinische Münzunion 1865-1927" hatte der Kommissionsausschuss auf 80 Seiten 125 Plagiate gefunden. Die 42 Jahre alte Politikerin hatte "Mängel an Quellennachweisen" eingestanden, aber darauf verwiesen, dass diese bereits bei der Abgabe ihrer Arbeit vor 13 Jahren bekannt gewesen seien. Koch-Mehrins Anwalt Christian Birnbaum hatte bei der Aberkennung des Titels durch die Uni auch Verfahrensfehler gerügt.

Das Verwaltungsgericht konnte hingegen keine formalen Fehler erkennen. Der Promotionsausschuss sei ordnungsgemäß zusammengesetzt gewesen.

Auch in der Sache wies das Gericht die Einwände der Klägerin gegen den Plagiatsvorwurf zurück. Der Hinweis auf umfangreiche eigene Recherchen und darauf, dass zentrale Ergebnisse der Arbeit auf ihrer eigenen wissenschaftlichen Leistung beruhten, sei unbeachtlich.

Aus Sicht des Gerichts hat der Promotionsausschuss ausreichend mildere Mittel als den Entzug des Doktortitels geprüft, etwa die Chance auf Nachbesserung der Arbeit. Dass er die öffentlichen Interessen an der Entziehung des Doktorgrades höher bewertet habe als die erheblichen Nachteile, die die Entscheidung für die Klägerin beruflich und gesellschaftlich nach sich ziehe, sei rechtlich nicht zu beanstanden, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung.

(dpa/nbe/pst)
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